Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
31
Zu Art. 31 (Datenerhebung)

31.1

Absatz 1 enthält eine Generalklausel für die Erhebung personenbezogener Daten durch die Polizei auch über andere Personen (unbeteiligte Dritte) als die in Art. 7, 8 und 10 genannten Personen. Soweit Datenerhebungen der Polizei gegenüber dem Betroffenem keinen Rechtseingriff darstellen, etwa die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Telefon- oder Adressbücher), bedarf es keiner Befugnisnorm für die Polizei.

31.2

Absatz 1 gilt nicht für Datenerhebungsmaßnahmen der Polizei, die in den Art. 11 bis 48 besonders geregelt sind.

31.3

Der in Abs. 1 enthaltene Katalog für die Erhebung personenbezogener Daten durch die Polizei stimmt mit den polizeilichen Aufgaben in Art. 2 überein. Zur Verdeutlichung ist in Nr. 1 auch die „vorbeugende Bekämpfung von Straftaten“ als Unterfall der Gefahrenabwehr genannt, da insoweit Zweifel an der Zuordnung zum Bundesrecht (Strafverfolgung) oder Landesrecht (Gefahrenabwehr) aufgetreten sind.

31.4

Absatz 1 Nr. 1 bestimmt, dass polizeiliche Datenerhebungen zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig sind, auch wenn nicht oder noch nicht von dem Vorliegen einer im Einzelfall bestehenden (konkreten) Gefahr ausgegangen werden kann. Für die verdeckte Datenerhebung nach Art. 33 ist aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr erforderlich.

31.5

Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten durch die Polizei zum Schutz privater Rechte (Abs. 1 Nr. 2) und zur Vollzugshilfe (Nr. 3) ergeben sich als Folge zur Aufgabenstellung der Polizei in Art. 2 Abs. 2 und 3. Eine Erweiterung der eingeschränkten polizeilichen Befugnisse zum Schutz privater Rechte tritt durch Abs. 1 nicht ein.

31.6

Absatz 1 Nr. 4 regelt die Erhebung personenbezogener Daten zur Erfüllung anderer der Polizei durch Rechtsvorschrift übertragener Aufgaben. Andere Rechtvorschriften, durch die der Polizei Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen sind, sind insbesondere die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 36, 44), des Meldegesetzes (Art. 27, 28 und 31) und des Unterbringungsgesetzes (Art. 9, 16 und 18). Die Datenerhebung ist in solchen Fällen nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 zulässig, wenn die jeweilige besondere Rechtsvorschrift der Polizei Aufgaben zuweist, zu deren Erfüllung es einer polizeilichen Erhebung personenbezogener Daten bedarf, und sofern die besondere Rechtsvorschrift nicht selbst die Erhebung personenbezogener Daten regelt (Art. 11 Abs. 3).
Die Datenerhebung im Rahmen der Strafverfolgung (§ 152 Abs. 2 StPO) richtet sich ausschließlich nach den Regeln der StPO, insbesondere der Ermittlungsgeneralklausel (§§ 161, 163 StPO). Die spezifischen Voraussetzungen der Datenerhebung für Zwecke der Gefahrenabwehr gelten insoweit nicht.

31.7

Absatz 2 regelt die polizeiliche Datenerhebung im Vorfeld polizeilicher Gefahrenlagen. Danach können Daten über Verantwortliche für technische Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann (z.B. Flughäfen, Müllverbrennungsanlagen, Industrieanlagen, Kraftwerke), erhoben werden, soweit diese zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich sind, etwa die Erreichbarkeit technischer Leiter oder ihrer Vertreter zur Nachtzeit, an Wochenenden und Feiertagen.

31.8

Das gleiche gilt für Verantwortliche von Anlagen und Einrichtungen, die nach der polizeilichen Erfahrung besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind (z.B. Kasernen, Munitionslager, Polizeidienststellen, Justizvollzugsanstalten).

31.9

Absatz 2 Nr. 3 lässt die Erhebung von Daten über Personen zu, die für die Sicherheit von Veranstaltungen in der Öffentlichkeit mit großem Publikumsandrang verantwortlich sind (z.B. Sportveranstaltungen, Popfestivals, so genannte Open-Air-Veranstaltungen). Soweit diese Veranstaltungen einer Erlaubnis (z.B. nach Art. 19 LStVG) bedürfen, erhält die Polizei einen Abdruck des Erlaubnisbescheids durch die Sicherheitsbehörde.

31.10

Absatz 2 Nr. 4 regelt die Datenerhebung über Personen, die über besondere, insbesondere technische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Gefahrenabwehr benötigt werden (z.B. Umweltingenieure, Rettungsdienstleiter, Betriebsleiter, Angehörige des Technischen Hilfswerks und der Feuerwehr).
Der Katalog der zu erhebenden Daten folgt aus Abs. 2 letzter Halbsatz.