Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
45
Zu Art. 45 (Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten)

45.1

Nach Abs. 1 Satz 1 sind personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie entweder von Anfang an unrichtig waren oder nach ihrer Speicherung unrichtig geworden sind.

45.2

Absatz 1 Satz 3 enthält eine Berichtigungspflicht gegenüber dem Empfänger übermittelter Daten für die Fälle, in denen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die Polizei als unrichtig erweisen und die Berichtigung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

45.3

In Dateien suchfähig gespeicherte Informationen sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war (Abs. 2 Nr. 1) oder bei der zu bestimmten Fristen oder Terminen vorzunehmenden Überprüfung festgestellt wird, dass Ihre Kenntnis für die speichernde Stelle nicht mehr erforderlich ist. In diesem Fall sind auch die zu dem Betroffenen geführten Akten zu vernichten.

45.4

Statt der Lösung und Vernichtung sind die personenbezogenen Daten nach Abs. 3 zu sperren, d.h. zu kennzeichnen, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken.

45.5

Für die Archivierung polizeilicher Unterlagen gelten die Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes. Der Umfang der den staatlichen Archiven nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Archivgesetzes anzubietenden Unterlagen ist in einer nach Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Archivgesetzes abzuschließenden Vereinbarung festzulegen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass tatsächlich nur die polizeilichen Unterlagen den staatlichen Archiven angeboten und von diesen übernommen werden, an deren Archivierung ein besonderes Interesse besteht. Für Unterlagen von geringerer Bedeutung und Routinefälle der Gefahrenabwehr gilt der Grundsatz „Vernichtung geht vor Aufbewahrung“.