Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
40
Zu Art. 40 (Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs)

40.1

Absatz 1 Satz 1 enthält eine Generalklausel zur Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen. Sie ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben (Art. 2 Abs. 1 bis 4) erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass die Übermittlungsgeneralklausel auch für Datenübermittlungen an Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes (Bundeskriminalamt, Bundesgrenzschutz, Bahnpolizei) gilt. Die Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

40.2

Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an die in Abs. 2 genannten Stellen übermitteln (so genannte „Initiativübermittlung“), soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden oder sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Erfüllung innerstaatlicher polizeilicher Aufgaben dies erfordert.

40.3

Nach Abs. 3 sind Initiativübermittlungen der Polizei auch an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen zulässig, soweit der Polizei die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich erscheint. Insbesondere die in Art. 6 LStVG und Art. 9 Abs. 1 POG genannten Sicherheitsbehörden (Gemeinden, Landratsämter, Regierungen) können ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn sie von der Polizei auch die notwendigen Informationen erhalten. In Fällen, für die eine polizeiliche Zuständigkeit mangels Unaufschiebbarkeit der Maßnahme (vgl. Art. 3) nicht besteht, die Sicherheitsbehörden aber gefahrenabwehrend tätig werden müssen, ist die Übermittlung auch personenbezogener Daten geboten.

40.4

Absatz 4 regelt die Fälle, in denen die Polizei von anderen Behörden oder öffentlichen Stellen um die Übermittlung personenbezogener Daten gebeten wird (so genannte „Anlassübermittlung“). Anlassübermittlungen sind unter den in Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zulässig.

40.5

Absatz 5 lässt ausnahmsweise auch die Datenübermittlung an Behörden und sonstige Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu. Beispiele für Abs. 5 Satz 2 sind Datenübermittlungen an Staaten mit Diktaturen, durch die der Betroffene in die Gefahr der politischen Verfolgung geraten könnte. Bei Datenübermittlungen an ausländische Polizeidienststellen hat deshalb in jedem Fall eine Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zu erfolgen. Ein online-Anschluss an zwischenstaatliche Polizeidienststellen bedarf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung.