Inhalt

Text gilt ab: 27.01.2003
Fassung: 28.08.1978
29
Zu Art. 29 (Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen)

29.1

Die in Art. 29*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 geregelten Befugnisse setzen keine konkrete Gefahr voraus; vielmehr reicht es aus, wenn die vorgesehenen Maßnahmen für die Erfüllung der grenzpolizeilichen Aufgaben erforderlich sind.

29.2

Die Befugnis nach Art. 29* beziehen sich nicht nur auf den Grenzbereich, sondern auch auf Flugplätze mit Auslandsverkehr (vgl. Art. 5 POG); ferner erfasst Absatz 2 auch die in fahrenden Zügen ausgeübte Grenzkontrolle.

29.3

Das Betretungsrecht nach Absatz 1 Nr. 1 umfasst nicht die Befugnis zum Durchsuchen. Es bezieht sich auch auf befriedetes Besitztum mit Ausnahmen von Gebäuden.

29.4

Die Befugnis nach Art. 29*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich nur auf Grundstücke in unmittelbarer Nähe der Grenze. Freilassen bedeutet das Unterlassen von allen Änderungen, die eine Begehung oder ein Befahren des Grenzpfades erschweren. Die Einrichtung von Übergängen im Sinn dieser Vorschrift umfasst auch die Instandhaltung des Übergangs; Gleiches gilt für die Überbrückung von Wassergräben.

29.5

Verkehrsunternehmen im Sinn des Art. 29*

Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.

Abs. 2 sind auch die Bundesbahn, die Bundespost und die Flugplatz- und Luftverkehrsgesellschaften.

29.6

Zu der Tätigkeit im Sinn des Absatzes 2 Nr. 2 gehören auch notwendige Rückreisen, bei denen keine Kontrollen vorgenommen werden.

29.7

Diensträume im Sinn des Absatzes 2 Nr. 4 sind auch Dienstabteile in fahrenden Zügen. Selbstkosten im Sinn dieser Vorschrift sind die Aufwendungen, welche dem Verkehrsunternehmen nicht erwüchsen, wenn sie die Diensträume nicht zur Verfügung stellen müssten. Zu den Diensträumen gehören nicht nur Geschäftszimmer, sondern auch Räume, in denen sich Polizeibeamte während ihrer dienstfreien Zeit ausruhen können, ferner Nebenräume wie Toiletten. Das Zur-Verfügung-Stellen umfasst auch das Unterhalten und Reinigen der Diensträume.

29.8

Die Pflicht nach Absatz 2 Nr. 4 Satz 1, Diensträume und Parkplätze zur Verfügung zu stellen, bezieht sich nicht nur auf diejenigen Polizeibeamten, die den grenzüberschreitenden Verkehr kontrollieren, sondern auch diejenigen Beamten, die Verkehrslagen - insbesondere Flugplätze - sichern.

* [Amtl. Anm.:] Nichtamtliche Anpassung an die neue Artikelfolge des PAG.