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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde
(AVPfleWoqG)
Vom 27. Juli 2011
(GVBl. S. 346)
BayRS 2170-5-1-G
Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346, BayRS 2170-5-1-G), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2024 (GVBl. S. 662; 2025 S. 81) geändert worden ist
[Amtl. Anm.:] § 59 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, 2008 L 93 S. 28, 2009 L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 vom 3. März 2011 (ABl L 59 S. 4).
Teil 1 Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) 1Die Teile 1, 2 und 3 gelten für folgende Einrichtungs- und Wohnformen:
- 1.
-
stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG), die in der Regel mindestens sechs pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) aufnehmen,
- 2.
-
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs betreuungsbedürftige Personen aufnehmen,
- 3.
-
trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 5 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf pflegebedürftige Personen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch aufnehmen und
- 4.
-
Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 4 PfleWoqG, die in der Regel mindestens sechs bis maximal zwölf betreuungsbedürftige Personen aufnehmen.
2Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen, die in der Regel mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen aufnehmen, gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend. 3Stationäre Hospize und Kurzzeiteinrichtungen sind stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1. 4Die §§ 20 bis 38 gelten nicht für Einrichtungen im Sinn des Satzes 3.
(2) Zuständig für den Vollzug der Teile 1, 2 und 3 ist die nach Art. 24 PfleWoqG zuständige Behörde.
§ 2
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
1Einrichtungs- und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 unterstützen die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter bei ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. 2Dabei sind
- 1.
-
die individuellen Bedürfnisse insbesondere hinsichtlich der Mobilität und des selbstbestimmten Wohnens zu fördern,
- 2.
-
die individuellen Bedarfe und die kulturelle, ethnische, geschlechtliche und sexuelle Identität zu berücksichtigen sowie
- 3.
-
die besondere Lebenssituation von schwer kranken und sterbenden Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mietern zu achten.
3Es sind insbesondere Angehörige, gesetzliche Betreuer, Bevollmächtigte, ehrenamtlich Tätige, Institutionen und Dienstleister bei der Tages- und Lebensgestaltung einzubeziehen.
(1) Der Zweck der Einrichtung oder Wohnform und der voraussehbare pflegerische und betreuerische Bedarf sowie die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter sind bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen zu berücksichtigen und einzuplanen.
(2) Bei der baulichen und personellen Gestaltung ist der fachlichen Konzeption der Einrichtungs- oder Wohnform Rechnung zu tragen.
§ 4
Zusammenarbeit und Arbeitsgemeinschaften
(1) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter, zur Sicherstellung einer angemessenen Qualität des Wohnens, der Pflege und Betreuung sowie angemessenen Überwachung sind die zuständigen Behörden verpflichtet, eng mit den Pflege- und Krankenkassen, deren Landesverbänden, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, den örtlichen Seniorenbeiräten, den Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkasse sowie der privaten Krankenversicherung und den zuständigen Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe zusammenzuarbeiten. 2Zur Durchführung der Zusammenarbeit können Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
(2) 1Erforderliche Angaben einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse können im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauscht werden. 2Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren.
(3) 1Abweichend von Abs. 2 Satz 2 dürfen personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die Pflegekassen und die Prüforganisationen der gesetzlichen Pflege- und Krankenkassen sowie der privaten Krankenversicherung übermittelt werden, soweit dies für Zwecke nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist. 2Sie sind spätestens nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. 3Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten gespeichert worden sind. 4Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter können verlangen, über die nach Satz 1 übermittelten Daten unterrichtet zu werden.
(4) Ergebnisprotokolle sind zu anonymisieren, wenn sie nach Art. 11 Abs. 10 PfleWoqG ausgetauscht werden.
§ 5
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) 1Aus den nach Art. 7 PfleWoqG vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen muss insbesondere
- 1.
-
Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
- 2.
-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Ausbildung der Beschäftigten mit regelmäßiger Arbeitszeit, ausgeübter Tätigkeit und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses,
- 3.
-
Name, Vorname, Geburtsdatum und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter der Pflegegrad,
- 4.
-
Erhalt, Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte,
- 5.
-
Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung, wie Beschwerdemanagement, Personaleinsatzplanung und zur Fort- und Weiterbildung; freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen, deren Überprüfung auf Notwendigkeit sowie Angaben des Verantwortlichen für die Anordnung
hervorgehen. 2Satz 1 gilt nicht für ambulante Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4, die nicht durch einen Pflege- oder Betreuungsdienst oder vergleichbaren Träger betrieben werden.
(2) 1Für jede Einrichtung oder Wohnform sind gesonderte Aufzeichnungen zu erstellen. 2Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können verwendet werden.
(3) 1Für die Aufbewahrung gelten die Fristen des § 257 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches entsprechend. 2Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.
Kapitel 2 Allgemeine bauliche Mindestanforderungen
Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 bestanden haben oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurden:
- 1.
-
Barrierefreiheit nach § 12, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,
- 2.
-
Zugang zu Sanitärräumen und Flächen von persönlichen Wohnräumen nach § 13 Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,
- 3.
-
Lagerraum und Fäkalienspülraum nach § 14 Abs. 1 und
- 4.
-
Zuordnung von Gemeinschaftsräumen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1.
§ 7
Wohnflächen und persönlicher Wohnraum
(1) 1Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. 2Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
(2) 1Der persönliche Wohnraum dient sowohl dem dauerhaften Wohnen als auch der Pflege, Betreuung und Versorgung. 2Persönliche Wohnräume für mehr als zwei Personen sind unzulässig. 3Sie müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mietern, dem Personal und den Besucherinnen und Besuchern allgemein zugänglich ist. 4Türen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.
1Jeder persönliche Wohnraum muss innerhalb von spätestens fünf Jahren ab dem 1. Januar 2025 über die technischen Voraussetzungen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen, verfügen. 2Satz 1 gilt nicht für die Bereitstellung eines Endgeräts oder Vertrags mit einem Telekommunikationsanbieter.
Kapitel 3 Allgemeine personelle Mindestanforderungen
§ 9
Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen
(1) 1Die Leitung mehrerer oder die Übernahme der Verantwortung für mehrere Einrichtungen und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 durch eine Person bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung oder Verantwortung einer Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Leitung oder Verantwortung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen wird. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 und 5 PfleWoqG geleitet oder verantwortet werden.
(2) 1Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. 2Zudem sind insbesondere Art und Größe der Einrichtung oder Wohnform, räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen oder Wohnformen sowie Konzeption und Organisation der Leitungs- und Verantwortungsebene zu berücksichtigen.
(3) 1Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. 2Die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.
1Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Tätigkeit abgeschlossen haben. 2Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen nur von Fachkräften oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden.
§ 11
Fort- und Weiterbildung
1Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. 2Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. 3Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.
Teil 2 Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung
Kapitel 1 Stationäre Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Abschnitt 1 Besondere bauliche Mindestanforderungen
1Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, barrierefrei erreicht und genutzt werden können. 2Soweit die Schwere der Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner oder die Konzeption es erfordert, müssen auch die persönlichen Wohnräume und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. 3Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
§ 13
Persönlicher Wohnraum
1In stationären Einrichtungen muss ein angemessener Anteil der persönlichen Wohnräume als Einzelwohnräume ausgestaltet sein. 2Jeder persönliche Wohnraum muss einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 3In einer stationären Einrichtung, die persönliche Wohnräume für zwei Personen vorhält, muss mindestens ein zusätzlicher persönlicher Wohnraum für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorhanden sein (Verfügungszimmer). 4Der persönliche Wohnraum für eine Person muss mindestens eine Wohnfläche von 14 m2, für zwei Personen mindestens eine Wohnfläche von 20 m2 umfassen. 5Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. 6Abweichend von Satz 4 sind solitäre und eingestreute Kurzzeitpflegeplätze für eine Person mit einer Wohnfläche von 12 m2 und für zwei Personen von 18 m2 zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird.
§ 14
Funktionsräume und Gemeinschaftsraum
(1) In stationären Einrichtungen müssen in jedem Stockwerk mit persönlichen Wohnräumen Lagerräume und Fäkalienspülräume vorhanden sein.
(2) 1In jedem Gebäude sind Therapieräume entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption vorzusehen. 2Eine Kombination mit Gemeinschaftsräumen ist zulässig.
(3) 1Sanitäre Anlagen müssen über geeignete Haltegriffe verfügen. 2Badewannen-, Dusch- und Waschtischarmaturen müssen über einen Verbrühungsschutz verfügen. 3In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen.
(4) 1Gemeinschaftsräume dienen der Teilhabe und sind entsprechend der fachlichen Konzeption zu gestalten. 2Besteht eine stationäre Einrichtung aus mehreren Gebäuden, muss in jedem Gebäude mindestens ein Gemeinschaftsraum vorhanden sein. 3Jeder Wohngruppe oder jedem Wohnbereich ist ein eigener Gemeinschaftsraum zuzuordnen, in dem grundsätzlich alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngruppe oder eines Wohnbereichs an Veranstaltungen und Zusammenkünften teilnehmen können. 4Die Fläche eines Gemeinschaftsraumes darf 20 m2 nicht unterschreiten.
1Persönliche Wohnräume, Sanitärräume, Therapieräume und Gemeinschaftsräume, die von pflegebedürftigen Menschen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch genutzt werden, müssen mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein. 2In persönlichen Wohnräumen muss das Rufsystem von jedem Bett aus bedient werden können.
Abschnitt 2 Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 16
Eignung der Beschäftigten
1Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. 2Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.
§ 17
Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe
(1) Als Leitung einer stationären Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen ist fachlich geeignet, wer
- 1.
-
Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist oder ein Studium abgeschlossen hat, welches gemäß § 56 Abs. 3 gleichgestellt ist,
- 2.
-
eine Qualifikation zur Leitung einer stationären Einrichtung gemäß
- a)
-
den §§ 69 bis 72,
- b)
-
den §§ 73 bis 77 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder
- c)
-
den §§ 70 bis 73 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
erlangt hat, sofern nicht ein Studium nach Nr. 1 vorliegt oder sofern die zu leitende Einrichtung dauerhaft nicht mehr als zwölf Plätze hat, und
- 3.
-
grundsätzlich mindestens ein Jahr hauptberuflich in einer Einrichtung des Sozial- oder Gesundheitswesens tätig war.
(2) Wird eine stationäre Einrichtung von mehreren Personen geleitet, muss jede dieser Personen die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung ist fachlich geeignet, wer
- 1.
-
die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 5 SGB XI erfüllt oder
- 2.
-
an einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 73 bis 76 oder einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 78 bis 82 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung oder den §§ 74 bis 77 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, erfolgreich teilgenommen hat.
(4) 1In der Person der Einrichtungsleitung dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Leitung einer stationären Einrichtung ungeeignet ist. 2Ungeeignet ist insbesondere,
- 1.
-
wer
- a)
-
wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehlerei oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten,
- b)
-
in den letzten fünf Jahren wegen einer Straftat nach den §§ 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes oder
- c)
-
in den letzten fünf Jahren wegen einer sonstigen Straftat, die befürchten lässt, dass die Vorschriften des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht beachtet werden,
rechtskräftig verurteilt worden ist und die Eintragung der Verurteilung noch nicht aus dem Bundeszentralregister zu tilgen ist,
- 2.
-
diejenige oder derjenige, gegen die oder den wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 23 PfleWoqG mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids vergangen sind.
3Für die Pflegedienstleitung gilt Satz 2 Nr. 1 entsprechend.
§ 18
Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung
(1) Die durch dieselbe Person nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer stationären Einrichtung übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen ist unzulässig.
(2) 1Der Einsatz einer Person als Einrichtungsleitung und als Pflegedienstleitung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. 2§ 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) In stationären Einrichtungen ist die ständige Anwesenheit einer Fachkraft aus dem Bereich der Pflege sicherzustellen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann erforderliche personalbezogene Maßnahmen treffen, wenn Mängel und ein daraus resultierendes Qualitätsdefizit in der Versorgung von pflegebedürftigen Menschen bestehen und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese auf unzureichendem Personaleinsatz oder unzureichender Konzeption beruhen. 2Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde von den Abs. 1 und 3 bis 5 abweichende Anforderungen an Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Konzeption stellen.
(3) 1In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde. 2In Einrichtungen, für die noch keine Pflegesatzvereinbarung im Sinn des Satzes 1 abgeschlossen wurde, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
(4) 1Für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung muss für jeweils bis zu 30 Bewohnerinnen und Bewohner je eine gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkraft beschäftigt werden. 2Abweichend von Satz 1 ist der in der Pflegesatzvereinbarung verhandelte Personalschlüssel zulässig, wenn die jeweilige Fachkraft entsprechend für den Bereich der gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung von ihren Aufgaben im Regelbetrieb freigestellt wird. 3Sind nach den Sätzen 1 und 2 mindestens zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.
(5) 1In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege anwesend sein. 2Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft nach Satz 1 durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen. 3Abs. 1 bleibt unberührt. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für stationäre Hospize.
(6) Der Träger einer stationären Einrichtung hat durch Personaleinsatzplanung sicherzustellen, dass auch kurzfristige Ausfälle von Pflege- und Betreuungskräften ausgeglichen werden.
Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 20
Allgemeine Anforderungen
(1) 1Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, der Einrichtungsleitung und dem Träger bestimmt sein. 2Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.
(2) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerschaft besser gewährleistet wird.
§ 21
Aufgaben des Trägers und der Leitung
(1) Der Träger hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Bildung einer Bewohnervertretung aufzuklären.
(2) Der Träger und die Leitung unterstützen die Bewohnervertretung bei ihrer Wahl und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) In der stationären Einrichtung sind der Bewohnervertretung in angemessenem Umfang Räume sowie ein Platz für Aushänge zur Verfügung zu stellen und der Bewohnervertretung zu ermöglichen, Mitteilungen an die Bewohnerinnen und Bewohner zu versenden.
(4) Die durch die Tätigkeit der Bewohnervertretung entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.
(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag in der stationären Einrichtung wohnen.
(2) 1Ist für eine Bewohnerin oder einen Bewohner zur Besorgung aller Angelegenheiten ein gesetzlicher Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt und wurde durch diesen unmittelbar vor der Wahl festgestellt, dass die Bewohnerin oder der Bewohner nicht mehr in der Lage ist, eine entsprechende Willensäußerung zu tätigen, geht das Wahlrecht auf den gesetzlichen Betreuer oder, soweit dieser ausdrücklich darauf verzichtet, auf einen von ihm bestimmten Angehörigen der Bewohnerin oder des Bewohners über. 2Ist zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Person, die nicht zu den in § 1816 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Personen gehört, bevollmächtigt, gilt Satz 1 entsprechend. 3Ein Übergang des Wahlrechts auf in der stationären Einrichtung tätige Personen ist unzulässig. 4Die Person, auf die das Wahlrecht übergeht, hat dieses im Sinn der betroffenen Bewohnerin oder des betroffenen Bewohners wahrzunehmen und insbesondere Willensäußerungen, die die Bewohnerin oder der Bewohner vor Übergang des Wahlrechts getätigt hat, zu berücksichtigen.
(1) 1Wählbar sind die nach § 22 Abs. 1 und 2 Satz 1 oder Satz 2 wahlberechtigten Personen und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner. 2Anstelle einer wahlberechtigten Bewohnerin oder eines wahlberechtigten Bewohners ist
- 1.
-
ein Angehöriger,
- 2.
-
der bestellte gesetzliche Betreuer oder
- 3.
-
die bevollmächtigte Person
wählbar, wenn dies die Bewohnerin oder der Bewohner ausdrücklich bestimmt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.
-
gegen Entgelt oder als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs des Trägers
- a)
-
bei dem Träger der stationären Einrichtung,
- b)
-
bei dem Kostenträger oder
- c)
-
bei der zuständigen Behörde
tätig ist;
- 2.
-
eine Leitungsfunktion
- a)
-
bei einem anderen Einrichtungsträger oder
- b)
-
einem Verband von Einrichtungsträgern
innehat.
§ 24
Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1.
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20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner
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3,
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2.
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51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner
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5,
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3.
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151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner
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7,
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4.
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über 250 Bewohnerinnen und Bewohner
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9.
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(3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.
§ 25
Bestellung des Wahlausschusses
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit wählt die Bewohnervertretung den Wahlausschuss, bestehend aus drei nach § 22 Wahlberechtigten und eine oder einen von diesen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
(2) 1Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, hat die Einrichtungsleitung diesen zu bestellen. 2Soweit hierfür Wahlberechtigte nach § 22 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der stationären Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.
§ 26
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) 1Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. 2Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. 3Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.
(2) 1Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt wird. 2Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. 3Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. 4Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. 5Die Leitung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss anders bestimmt. 6Der Wahlausschuss kann auch eine elektronische Stimmabgabe zulassen.
(3) 1Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. 2Das Ergebnis der Wahl hat er bekannt zu machen. 3Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, sind über das Ergebnis zu informieren.
(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(1) Die Bewohnervertretung wird in geheimer Wahl gewählt.
(2) 1Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Mitglieder zu wählen sind. 2Für jede Bewerberin und jeden Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben werden. 3Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 4Wird die Mitgliederzahl gemäß § 24 erreicht, ist bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die in der stationären Einrichtung wohnen, und solchen, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, die Person gewählt, welche in der stationären Einrichtung wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los.
§ 28
Wahlschutz, Wahlkosten und Wahlanfechtung
(1) Die Wahl der Bewohnervertretung darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.
(2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger.
(3) 1Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. 2Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde. 3Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.
§ 29
Mitteilung an die zuständige Behörde
(1) 1Der Träger hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden konnte. 2In diesem Fall hat die Behörde in enger Zusammenarbeit mit wahlberechtigten Personen sowie mit dem Träger und der Leitung in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf ihrer regelmäßigen Amtszeit neu zu wählen ist.
§ 30
Amtszeit und Neuwahl
(1) 1Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Bewohnervertretung besteht, mit dem Ablauf von deren Amtszeit.
(2) Die Bewohnervertretung ist neu zu wählen, wenn die Anzahl ihrer Mitglieder um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Zahl gesunken ist oder die Bewohnervertretung mit Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat.
§ 31
Ende der Mitgliedschaft und Nachrücken von Ersatzmitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft der Bewohnervertretung endet durch
- 1.
-
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
-
Rücktritt vom Amt,
- 3.
-
Ausscheiden aus der stationären Einrichtung,
- 4.
-
Verlust der Wählbarkeit oder
- 5.
-
Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder der Bewohnervertretung, dass das Mitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.
(2) 1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus oder ist ein Mitglied verhindert, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 24 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 32
Vorsitz der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung mit mehr als zwei Mitgliedern wählt zur Vertretung der Interessen der Bewohnervertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung in ihrer ersten Sitzung mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
§ 33
Sitzungen und Beschlüsse der Bewohnervertretung
(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss die Bewohnervertretung binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu ihrer ersten Sitzung ein.
(2) 1Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. 2Die Mitglieder der Bewohnervertretung werden spätestens sieben Tage vor Sitzungsbeginn eingeladen. 3Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder der Bewohnervertretung oder der Einrichtungsleitung hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung über den betreffenden Gegenstand einzuberufen.
(4) 1Die oder der Vorsitzende informiert die Einrichtungsleitung rechtzeitig über Zeit und Ort der Sitzung. 2Die Einrichtungsleitung hat an einzelnen Tagesordnungspunkten, die wesentliche Belange der Einrichtung betreffen, teilzunehmen, wenn sie hierzu eingeladen wurde.
(5) 1Die Bewohnervertretung kann beschließen, zu bestimmten Themenbereichen fach- und sachkundige Personen zur Sitzung hinzuzuziehen. 2Der Träger übernimmt die Auslagen der genannten Personen in angemessenem Umfang. 3Sie erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(6) 1Die Beschlüsse der Bewohnervertretung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Bewohnervertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
§ 34
Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. 2Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.
1Über die im Rahmen der Ausübung des Amts bekannt gewordenen Erkenntnisse ist Stillschweigen, auch über die Dauer des Amts hinaus, zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern der Bewohnervertretung. 3Satz 1 gilt für die nach § 33 Abs. 5 Satz 1 teilnehmenden Personen entsprechend.
§ 36
Aufgaben der Bewohnervertretung
Die Bewohnervertretung hat folgende Aufgaben:
- 1.
-
Maßnahmen des Betriebs der stationären Einrichtung, die den Bewohnerinnen und Bewohner dienen, bei der Einrichtungsleitung oder dem Träger zu beantragen,
- 2.
-
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohner entgegenzunehmen und erforderlichenfalls auf ihre Erledigung hinzuwirken,
- 3.
-
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung zu fördern,
- 4.
-
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 37 und 38 mitzubestimmen und mitzuwirken sowie
- 5.
-
unbeschadet des Art. 9 Abs. 2 PfleWoqG Bewohner- oder Teilbewohnerversammlungen, an denen auf Verlangen der Bewohnervertretung die Leitung teilzunehmen hat, durchzuführen.
§ 37
Mitbestimmungsrecht, Form und Durchführung der Mitbestimmung
(1) Die Bewohnervertretung bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Leitung im Rahmen der vom Einrichtungsträger jährlich festzulegenden Budgets mit:
- 1.
-
Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
- 2.
-
Freizeitgestaltung und Bildungsangebote einschließlich der Planung und Durchführung der von der Einrichtungsleitung angebotenen Veranstaltungen,
- 3.
-
Angelegenheiten der sozialen Betreuung im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung,
- 4.
-
Qualitative Aspekte der Betreuung und Pflege im Rahmen des Gesamtkonzepts der Einrichtung und
- 5.
-
Ausgestaltung der Gemeinschaftsräume.
(2) Entscheidungen, die der Mitbestimmung der Bewohnervertretung unterliegen, sind im gegenseitigen Einvernehmen zu treffen.
(3) Einrichtungsleitung oder Träger informieren die Bewohnervertretung rechtzeitig über der Mitbestimmung unterliegende Vorhaben und bemühen sich unter Berücksichtigung der Anregungen und Änderungswünsche der Bewohnervertretung um gegenseitiges Einvernehmen.
(4) 1Die von der Bewohnervertretung geäußerten Vorschläge zu den der Mitbestimmung unterliegenden Angelegenheiten hat die Einrichtungsleitung oder der Träger wohlwollend zu prüfen. 2Die Einrichtungsleitung oder der Träger teilt der Bewohnervertretung das Ergebnis der Prüfung in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, mit.
(5) Ist die Herstellung des Einvernehmens nicht möglich, hat die Bewohnerversammlung zu entscheiden.
§ 38
Mitwirkungsrecht, Form und Durchführung der Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
- 1.
-
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
- 2.
-
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
- 3.
-
Unterkunft und Betreuung,
- 4.
-
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,
- 5.
-
Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
- 6.
-
Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,
- 7.
-
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und
- 8.
-
Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.
(2) 1Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. 2Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3§ 35 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern und bei der Vorbereitung der Entscheidung Anregungen der Bewohnervertretung einzubeziehen.
(4) 1Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. 2Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.
§ 39
Bestellung und Aufgaben der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher zu bestellen, sobald der Träger gegenüber der zuständigen Behörde die Mitteilung nach § 29 Abs. 1 gemacht hat.
(2) 1In stationären Einrichtungen mit mehr als 70 Bewohnerinnen und Bewohnern können zwei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher, in stationären Einrichtungen mit mehr als 150 Bewohnerinnen und Bewohnern können drei Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher eingesetzt werden. 2§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Sie stimmen ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, wer die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Leitung und außerhalb der Einrichtung vertritt.
(3) 1Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Wiederbestellung ist zulässig, sofern in der stationären Einrichtung keine Bewohnervertretung gebildet werden kann.
(4) 1Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher kann nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich geeignet und von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbänden der Träger stationärer Einrichtungen unabhängig ist. 2Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des Bestellten.
(5) 1Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger in Textform mitzuteilen. 2Der Träger hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten.
(6) 1Der Träger hat der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung seines Amts Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, wenn sie oder er nicht in der Einrichtung wohnt. 2Er ermöglicht ihr oder ihm, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.
(7) 1Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat dieselben Rechte und Pflichten wie eine Bewohnervertretung. 2§ 21 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 34 bis 38 gelten entsprechend.
§ 40
Aufhebung der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
- 1.
-
die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
- a)
-
die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,
- b)
-
gegen seine Amtspflichten verstößt,
- c)
-
sein Amt niederlegt,
- 2.
-
eine Bewohnervertretung gebildet worden ist oder
- 3.
-
eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(2) § 39 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kapitel 2 Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
§ 41
Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung
1Bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen sind die
- 1.
-
Aufgaben bei der personenzentrierten und sozialraumorientierten Betreuung, Förderung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
- 2.
-
besondere Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Beeinträchtigung ergeben, sowie
- 3.
-
fachliche Konzeption der Wohnform
zu berücksichtigen. 2Es sind die nach den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit im Sinn des § 118 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermittelten Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten.
Abschnitt 2 Besondere bauliche Mindestanforderungen
§ 42
Anwendbare Vorschriften; Persönliche Wohnräume und Funktionsräume
(1) 1Die baulichen Mindestanforderungen nach den §§ 12, 13 und 14 Abs. 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 gelten entsprechend. 2§ 15 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Räume von pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern, die erheblich in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, genutzt werden.
(2) In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn die fachliche Konzeption einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert.
Abschnitt 3 Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 43
Anwendbare Vorschriften
Die personellen Mindestanforderungen gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 6 gelten entsprechend.
§ 44
Eignung der Leitung; Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen und Wohnformen
(1) 1Als Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist fachlich geeignet, wer Fachkraft gemäß § 10 Satz 1 ist und mindestens eine dreijährige Berufserfahrung in einer sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung nachweisen kann. 2§ 17 Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) 1Die nach § 9 zusätzlich zur Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe übernommene Leitung oder Verantwortung von mehr als zwei Einrichtungen oder Wohnformen durch dieselbe Person ist unzulässig. 2Abweichend von Satz 1 kann die Leitung einer besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mehr als insgesamt drei Einrichtungen oder Wohnformen leiten oder verantworten, wenn eine Gesamtzahl von 72 Betreuungsplätzen nicht überschritten wird.
(1) § 19 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist unter Berücksichtigung von § 41 die Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel sicherzustellen, wenn der betreuerische oder pflegerische Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner diese erfordert. 2Erfordert der betreuerische oder pflegerische Bedarf in der Nacht keine Anwesenheit einer Fachkraft, ist die Erreichbarkeit einer in Rufbereitschaft befindlichen Fachkraft sicherzustellen.
(3) 1In besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn eine schriftliche Vereinbarung, welche die wesentlichen Leistungsmerkmale gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB IX umfasst, abgeschlossen wurde, die Personalausstattung dieser entspricht und die fachliche Konzeption unter Berücksichtigung von § 41 nicht entgegensteht. 2Liegen die Voraussetzungen im Sinn des Satzes 1 nicht vor, muss mindestens die Hälfte der zur Betreuung und Pflege eingesetzten Personen eine Fachkraft sein.
Abschnitt 4 Mitwirkung und Mitbestimmung
§ 46
Mitwirkung und Mitbestimmung
Die §§ 20 bis 40 gelten für die Bewohnervertretung in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe entsprechend mit der Maßgabe, dass
- 1.
-
in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe zusätzlich ein Beirat aus gesetzlichen Vertretern gebildet werden kann, der die Leitung und die Bewohnervertretung bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt,
- 2.
-
bei der Mitgliederzahl gemäß § 24 die Bewohnerschaft die Mehrheit der Mitglieder der Bewohnervertretung stellt und
- 3.
-
die Amtszeit gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 vier Jahre beträgt.
Kapitel 3 Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
§ 47
Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen
(1) 1Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften gelten die baulichen Mindestanforderungen nach §14 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. 2§ 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Küche vorhanden sein muss. 3Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene barrierefreie Lebensführung ermöglichen und sind in der Regel als Einzelwohnräume auszugestalten. 4Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften müssen unter Gewährleistung einer angemessenen pflegerischen Versorgung über ausreichende sanitäre Möglichkeiten verfügen. 5Es dürfen nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund gegründet werden. 6Für trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie zusätzlich mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet sein müssen.
(2) 1Zur Unterstützung der gemeinschaftlichen Lebensführung sowie zur Betreuung der Mieterinnen und Mieter muss in der Regel eine Pflege- oder Betreuungskraft anwesend sein. 2In ambulant betreuten Wohngemeinschaften der außerklinischen Intensivpflege muss eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein.
§ 48
Gremium der Selbstbestimmung
1Zum Zwecke der Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens ist in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium der Selbstbestimmung einzurichten. 2Alle Mieterinnen und Mieter sind vertreten und stimmberechtigt und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen. 3Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. 4Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. 5Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein. 6Die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden. 7Näheres bestimmt das Gremium selbst. 8Das Gremium der Selbstbestimmung wirkt mit bei
- 1.
-
allgemeinen Angelegenheiten der Pflege, Betreuung und des Wohnens sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung,
- 2.
-
Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,
- 3.
-
Freizeitgestaltung einschließlich der Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
- 4.
-
Ausgestaltung des Gemeinschaftsraums,
- 5.
-
Aufnahme neuer Mieterinnen und Mieter sowie
- 6.
-
umfassenden baulichen Veränderungen oder Instandsetzungen an der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, soweit der Träger auch Wohnraum überlässt.
9§ 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 38 Abs. 3 gelten entsprechend. 10Konnte ein Gremium nicht gebildet werden, sind Ausnahmen im Benehmen mit der zuständigen Behörde zulässig, wenn die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter gewahrt ist.
Kapitel 4 Betreute Wohngruppen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 49
Besondere bauliche und personelle Mindestanforderungen
(1) 1Für Betreute Wohngruppen gelten die baulichen Mindestanforderungen nach § 13 Satz 1 und § 14 Abs. 4 Satz 1 und 4 entsprechend. 2Persönliche Wohnräume sollen eine angemessene Lebensführung ermöglichen.
(2) Zur Organisation und Koordination der Förderung der Selbstständigkeit, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Unterstützung bei der Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gesellschaft muss in Betreuten Wohngruppen eine pädagogische Fachkraft entsprechend der fachlichen Konzeption verantwortlich sein.
Teil 3 Befreiungen und Abweichungen
§ 50
Befreiungen und Abweichungen von baulichen Mindestanforderungen
(1) 1Ist dem Träger die Erfüllung der baulichen Mindestanforderungen im Gebäudebestand technisch oder aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter vereinbar ist. 2Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) Abweichungen von den Vorgaben nach § 13 Satz 2, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 4 sind im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde und in Übereinstimmung mit der verfolgten fachlichen Konzeption zulässig.
(3) Von den baulichen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen in begründeten Einzelfällen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption und mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
§ 51
Befreiungen und Abweichungen von personellen Mindestanforderungen
(1) 1Die zuständige Behörde kann dem Träger einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf seinen Antrag aus wichtigem Grund eine Befreiung von den in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB XI sowie § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten fachlichen Mindestanforderungen erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist. 2Die Befreiung kann sich auf einzelne Anforderungen erstrecken und neben der Verpflichtung zur Angleichung an andere Anforderungen geknüpft werden. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(2) 1Von der Mindestanforderung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 kann auf Antrag des Trägers befreit werden, wenn die die Einrichtung leitende Person
- 1.
-
gegenüber der zuständigen Behörde eidesstattlich versichert, dass sie die letzten fünf Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere stationäre Einrichtungen oder besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 geleitet hat,
- a)
-
ohne dass gegen sie eine Geldbuße nach Art. 23 PfleWoqG oder nach § 21 des Heimgesetzes (HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), verhängt wurde, und
- b)
-
ihr nicht bekannt ist, dass in ihrer Zeit als Leitung wegen Mängeln in der geleiteten Einrichtung eine Anordnung gegen den Träger im Sinn des Art. 13 PfleWoqG oder des § 21 HeimG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) erlassen wurde,
oder
- 2.
-
eine Weiterbildungsmaßnahme gemäß den §§ 73 bis 76 bereits begonnen hat und keine Befreiung gemäß Abs. 1 vorliegt.
2Die Befreiung kann an Anforderungen geknüpft werden, im Fall des Satz 1 Nr. 2 ist sie zu befristen. 3Der Träger ist bis zur Entscheidung über den Antrag von der Verpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.
(3) Von den Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 sowie § 45 Abs. 2 und 3 kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend der fachlichen Konzeption abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausreichend ist.
(4) Von den personellen Mindestanforderungen kann in stationären Hospizen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen entsprechend der verfolgten fachlichen Konzeption mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden.
Teil 4 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung
§ 52
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(1) Die Regelungsbereiche der Teile 4, 5 und 6 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.
(2) Die Teile 4 und 5 umfassen die Weiterbildungen zur
- 1.
-
Einrichtungsleitung,
- 2.
-
Pflegedienstleitung,
- 3.
-
Praxisanleitung und
- 4.
-
Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.
(3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde.
(1) 1Die Weiterbildungen sind entsprechend Anlagen 1 bis 4 modular aufgebaut. 2Die Module stellen die Anrechenbarkeit bereits erworbener fachlicher Qualifikationen sicher.
(2) 1Die Weiterbildungseinrichtungen können von den Stundenvorgaben für die einzelnen Themenbereiche der Module bis zu 20 % abweichen. 2Die Gesamtstundenvorgaben der jeweiligen Module bleiben davon unberührt.
(3) Die Weiterbildungen gliedern sich in theoretischen Unterricht und praktische Weiterbildung.
(4) 1Die praktische Weiterbildung besteht aus einem Praktikum und einer Projektarbeit. 2Sie ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen abzuleisten. 3Im Rahmen der Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß den §§ 81 bis 86 ist anstatt eines Praktikums eine Hospitation zu absolvieren. 4Die Hospitation nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 kann bis zur Hälfte des erforderlichen zeitlichen Umfangs in einer Berufsfachschule für Pflege stattfinden.
(5) Eine theoretische Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten, die Praktikumsstunden und die Hospitationsstunden betragen 60 Minuten.
(6) 1Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchführung von Weiterbildungen als Fernlehrgang oder Fernstudienzeiten als Inhalte der Weiterbildungen zulassen. 2Die Zulassung nach Satz 1 setzt die Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes voraus.
§ 54
Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen
(1) 1Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. 2Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig.
(2) 1Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. 2Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.
§ 55
Gesamtverantwortung; Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen; Anzeigepflicht
(1) Die Gesamtverantwortung für die Weiterbildungen trägt die Weiterbildungseinrichtung.
(2) 1Weiterbildungseinrichtungen bedürfen für die Durchführung der Weiterbildungen nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Die staatliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn
- 1.
-
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung über die geeignete fachliche und pädagogische Qualifikation verfügt,
- 2.
-
fachlich und pädagogisch geeignetes Unterrichtspersonal eingesetzt wird,
- 3.
-
ein Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module vorgelegt wird und
- 4.
-
die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieser Rechtsverordnung durchgeführt wird.
3Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist für die Entscheidung vier Monate beträgt.
(3) Die von einem anderen Land erteilte Anerkennung steht der Anerkennung nach Abs. 2 gleich.
(4) 1Änderungen der nach Abs. 2 Satz 2 maßgeblichen Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die anerkannten Weiterbildungseinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Anforderung über die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu berichten, erforderliche Nachweise vorzulegen und bei Überprüfungen mitzuwirken.
(5) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird.
(6) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung der zuständigen Behörde nicht innerhalb einer gesetzten Frist abgeholfen wird.
(7) Im Falle der Rücknahme nach Abs. 5 oder des Widerrufs nach Abs. 6 ist die Weiterbildungseinrichtung verpflichtet, der zum Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs bereits an der Weiterbildung teilnehmenden Person die Beendigung ihrer Weiterbildung zu ermöglichen.
§ 56
Gleichgestellte Qualifikationen
(1) Den Weiterbildungen im Sinn dieser Verordnung sind folgende Weiterbildungen gleichgestellt, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden:
- 1.
-
Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder,
- 2.
-
Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
- 3.
-
Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten, wenn die Weiterbildungen vor dem 1. September 2011 begonnen wurden.
(2) Weiterbildungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.
(3) 1Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. 2Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.
§ 57
Gleichgestellte im Ausland erworbene Weiterbildungen
(1) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener vergleichbarer Weiterbildungen gilt das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG).
(2) Die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 11 BayBQFG obliegt den anerkannten Weiterbildungseinrichtungen.
(1) 1Am Weiterbildungsstandort wird für jede Weiterbildung ein Prüfungsausschuss gebildet. 2Der Prüfungsausschuss ist von der Leitung der jeweiligen Weiterbildung zu berufen. 3Dem Prüfungsausschuss gehören an
- 1.
-
die Leitung der jeweiligen Weiterbildung sowie
- 2.
-
eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich.
4Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. 2Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.
(3) Die Leitung der jeweiligen Weiterbildung übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.
(4) Der Prüfungssauschuss ist für die Entscheidung in allen Prüfungsangelegenheiten zuständig und ist Ansprechpartner in allen Prüfungsangelegenheiten.
(5) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet einstimmig. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 59
Prüfungsformen und Leistungsnachweise
(1) Prüfungsformen sind
- 1.
-
Fallbearbeitungen,
- 2.
-
eine Projektarbeit und
- 3.
-
eine mündliche Abschlussprüfung.
(2) 1Fallbearbeitungen dienen dem Nachweis der erworbenen Fachkompetenz in Bezug auf die jeweiligen Module. 2Für jedes Modul ist eine Fallbearbeitung durchzuführen, die grundsätzlich alle Themenbereiche des jeweiligen Moduls umfasst. 3Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen dazu die in den Modulen vermittelte Fachkompetenz auf eine konkrete Fallschilderung aus dem Tätigkeitsfeld der jeweiligen Weiterbildung anwenden.
(3) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden erbracht in Form
- 1.
-
einer schriftlichen Klausur mit einer Dauer von mindestens 90 Minuten,
- 2.
-
einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
- 3.
-
einer mindestens zehn Seiten umfassenden Hausarbeit mit anschließender Präsentation.
2Jeder der in den Nrn. 1 bis 3 genannten Leistungsnachweise sollte im Rahmen der zu absolvierenden Fallbearbeitungen mindestens einmal erbracht werden. 3Die Gesamtstundenzahl der Weiterbildung umfasst nicht den Stundenumfang der Fallbearbeitung.
(4) 1Die Projektarbeit dient dem Transfer des erworbenen Wissens in die Praxis. 2Mit der Projektarbeit sollen insbesondere Fähigkeiten zur Steuerung von Veränderungsprozessen in einer Organisation nachgewiesen werden.
(5) 1Der Leistungsnachweis für die Projektarbeit erfolgt in Form eines schriftlichen Projektberichts im Umfang von mindestens zehn Seiten, der eine Beschreibung der Projektaufgabe und dessen fachlich begründete Bearbeitung sowie die Projektplanung, -durchführung und -evaluation umfasst. 2Ein Projektbericht über eine bereits außerhalb der Weiterbildung erfolgreich durchgeführte und einschlägige Projektarbeit kann als Leistungsnachweis nach § 54 Abs. 1 durch die zuständige Behörde anerkannt werden.
(6) Die mündliche Abschlussprüfung dient dem Nachweis der im Rahmen der Weiterbildung erworbenen Kompetenzen im Hinblick auf ihre praktische Anwendung.
(7) 1Der Leistungsnachweis im Rahmen der mündlichen Abschlussprüfung erfolgt in Form einer Präsentation der Projektarbeit und einem Fachgespräch. 2Die Dauer der Abschlussprüfung beträgt 30 Minuten.
(8) Der Leistungsnachweis über das Praktikum oder die Hospitation erfolgt in Form einer schriftlichen Bestätigung durch die Praktikumsstelle oder die Hospitationsstelle sowie eines schriftlichen Praktikumsberichts oder Hospitationsberichts.
§ 60
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
- 1.
-
die Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 54,
- 2.
-
das Praktikum oder die Hospitation und
- 3.
-
die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.
§ 61
Durchführung der Prüfungen
(1) 1Mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt der Prüfungsausschuss Dozentinnen und Dozenten des jeweiligen Moduls. 2Wird der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erbracht, ist ein Protokoll über die Prüfungsinhalte zu erstellen.
(2) 1Die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. 2Mit der Bewertung des Projektberichts beauftragt der Prüfungsausschuss zwei in der Weiterbildung eingesetzte Dozentinnen oder Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der das Institut hinsichtlich einer akademischen Anerkennung der Weiterbildung kooperiert, ersetzt werden kann.
(3) 1Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und benotet. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt Zeit und Ort für die mündliche Abschlussprüfung fest und lädt die Teilnehmer ein.
(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
(5) Zu Beginn der Prüfung ist die zu prüfende Person zu fragen, ob sie gesundheitliche oder andere, die Prüfungsfähigkeit einschränkende Bedenken vorzubringen hat, die den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden könnten.
(6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Über das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 59 Abs. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.
§ 62
Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich
Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.
§ 63
Bewertung der Prüfungsergebnisse
(1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:
Bewertung
|
Noten
|
Grundsatz
|
sehr gut
|
1,0
|
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht
|
|
1,3
|
gut
|
1,7
|
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
|
|
2,0
|
|
2,3
|
befriedigend
|
2,7
|
wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
|
|
3,0
|
|
3,3
|
ausreichend
|
3,7
|
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht
|
|
4,0
|
mangelhaft
|
5,0
|
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
|
(2) 1Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. 2Dabei erfolgt die Berechnung ohne Rundung auf zwei Nachkommastellen. 3Entstehende Bruchteilsergebnisse werden wie folgt gerundet:
1.
|
|
bis 1,15
|
auf
|
1,0,
|
2.
|
von
|
1,16 bis 1,50
|
auf
|
1,3,
|
3.
|
von
|
1,51 bis 1,85
|
auf
|
1,7,
|
4.
|
von
|
1,86 bis 2,15
|
auf
|
2,0,
|
5.
|
von
|
2,16 bis 2,50
|
auf
|
2,3,
|
6.
|
von
|
2,51 bis 2,85
|
auf
|
2,7,
|
7.
|
von
|
2,86 bis 3,15
|
auf
|
3,0,
|
8.
|
von
|
3,16 bis 3,50
|
auf
|
3,3,
|
9.
|
von
|
3,51 bis 3,85
|
auf
|
3,7,
|
10.
|
von
|
3,86 bis 4,0
|
auf
|
4,0 und
|
11.
|
von
|
über 4,0
|
auf
|
5,0.
|
§ 64
Festsetzung der Prüfungsergebnisse
(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.
(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der
- 1.
-
Gesamtnote der Fallbearbeitungen,
- 2.
-
der Note für die Projektarbeit sowie
- 3.
-
der Note der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 %, die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 % ein.
§ 65
Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 können auf Antrag jeweils einmal wiederholt werden. 2Dieser ist in Textform innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung von der zu prüfenden Person zu stellen. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, gilt § 54 entsprechend.
(2) Die Leitung der Weiterbildung informiert die betroffene Person spätestens vier Wochen vor der Wiederholungsprüfung über den angesetzten Prüfungstermin.
(1) Versäumte Weiterbildungsstunden gelten als Fehlzeiten und sind, soweit sie 10 % der Unterrichtsstunden und der praktischen Weiterbildung überschreiten, nachzuholen.
(2) 1Soweit der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung nicht gefährdet wird, können auf Antrag in besonders begründeten Härtefällen nachzuholende Fehlzeiten durch eine gleichwertige Aufgabenstellung, die in Fernstudienform zu bearbeiten ist, ausgeglichen werden. 2Die Leitung der Weiterbildung entscheidet über den Ausgleich der Fehlzeiten nach Satz 1. 3Sie bestimmt die inhaltliche Ausrichtung dieser Arbeit und führt ihre Bewertung durch.
Kapitel 3 Zeugnis, Nachweis, Urkunde
§ 67
Zeugnis und Nachweis
(1) Über die bestandene Weiterbildung und die erfolgreiche Teilnahme am Basisunterricht nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ein Zeugnis.
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten einen Nachweis über die Inhalte und die Dauer der absolvierten Module, über den Inhalt und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen sowie über die nach § 54 angerechneten Qualifikationen.
(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:
- 1.
-
Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 5 Kapitel 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
- 2.
-
im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 5 Kapitel 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,
- 3.
-
im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 5 Kapitel 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung,
- 4.
-
im Fall der Praxisanleitung nach Teil 5 Kapitel 4 „Praxisanleitung“.
(2) Darüber stellt die Weiterbildungseinrichtung eine Urkunde aus.
(3) 1Die Berechtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.
Teil 5 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung
Kapitel 1 Einrichtungsleitung
1Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Einrichtung vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Führungs- und Organisationswissen situationsgerecht in der beruflichen Praxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen in persönlicher Hinsicht angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und entsprechend zu berücksichtigen.
§ 70
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. 2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 71
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
- 1.
-
über einen beruflichen oder akademischen Abschluss nach § 70 Satz 1 verfügen,
- 2.
-
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
- 3.
-
eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 1.
(2) Die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 952 Stunden, davon
- 1.
-
912 Unterrichtsstunden und
- 2.
-
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.
Kapitel 2 Pflegedienstleitung
1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende fachliche Wissen zur Führung und Organisation einer Pflegeeinheit und in der Pflegewissenschaft vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, erworbenes Wissen situationsgerecht in der Leitungspraxis anzuwenden, das Lebens- und Arbeitsumfeld der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter günstig zu gestalten, die mit den Leitungsaufgaben verbundenen Herausforderungen angemessen zu bewältigen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Leitungstätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und in Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zu berücksichtigen.
§ 74
Zugangsvoraussetzung
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.
§ 75
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
- 1.
-
über einen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflegewissenschaft, Betriebswirtschaft, Geistes- und Sozialwissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang verfügen,
- 2.
-
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
- 3.
-
eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 2.
(2) Die Weiterbildung wird in Form einer Basis- und Aufbauweiterbildung durchgeführt und umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 764 Stunden, davon
- 1.
-
460 Basisunterrichtsstunden,
- 2.
-
264 Aufbauunterrichtsstunden und
- 3.
-
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.
Kapitel 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende Wissen für die Arbeit mit gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Praxis anzuwenden, sich fachgebietsübergreifend zu vernetzen und in fachlicher Hinsicht Koordinierungsaufgaben zu übernehmen sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen und zu berücksichtigen. 3Die Weiterbildung hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Tätigkeit verbundenen Anforderungen zu vermitteln.
§ 78
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen wer
- 1.
-
über ein in der vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder
- 2.
-
eine in der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder
- 3.
-
nach der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern oder Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.
2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 79
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss
- 1.
-
über einen beruflichen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflege, Gerontologie, Geriatrie oder vergleichbaren Studiengängen verfügen,
- 2.
-
eine entsprechende berufspädagogische Eignung und
- 3.
-
eine mindestens zweijährige gerontopsychiatrische Praxis- oder Lehrerfahrung besitzen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon
- 1.
-
560 Unterrichtsstunden und
- 2.
-
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.
Kapitel 4 Praxisanleitung
1Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. 2Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. 3Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.
§ 82
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer
- 1.
-
die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG oder nach § 3 HebG inne hat und
- 2.
-
mindestens eine einjährige Tätigkeit in diesem Berufsfeld aufweist.
2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
§ 83
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in anderen vergleichbaren Studiengängen verfügen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.
(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
- 1.
-
252 Stunden Unterricht,
- 2.
-
eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und
- 3.
-
32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.
§ 85
Prüfungsformen und Leistungsnachweise
(1) 1Abweichend von § 59 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
(2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 59 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
- 1.
-
einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,
- 2.
-
einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
- 3.
-
eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.
2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.
§ 86
Durchführung der Prüfungen
1 § 61 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. 2Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.
Teil 6 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung
(1) Die Eignungsprüfung im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der Antrag stellenden Person im Hinblick auf die Qualifikationsziele der Weiterbildung beurteilt werden.
(2) 1Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf die Module oder Qualifikationen, die von den vorgelegten Weiterbildungsnachweisen nicht abgedeckt werden und die für die Erreichung der Qualifikationsziele wesentlich sind. 2Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antrag stellende Person bereits über eine entsprechende Qualifikation im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat verfügt.
(3) 1Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. 2Wird die Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 3Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden. 4Im Übrigen gelten die §§ 58 bis 66 entsprechend.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.
(1) 1Der Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist die Ausübung einer der Weiterbildung entsprechenden Tätigkeit. 2Er ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen zu absolvieren. 3Er kann mit theoretischem Zusatzunterricht einhergehen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antrag stellenden Person nach den festgestellten Defiziten fehlen.
(3) 1Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen einer Projektarbeit im Sinn des § 59 Abs. 1 Nr. 2 bewertet. 2Wird diese nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. 3Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. 4Im Übrigen gelten die §§ 58 bis 66 entsprechend.
(4) Über den bestandenen Anpassungslehrgang erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.
Teil 7 Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 89
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
eine Einrichtung oder Wohnform betreibt, in der
- a)
-
die Grundanforderungen an die Barrierefreiheit der Einrichtung oder Wohnform und ihrer Anlagen nach § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1,
- b)
-
die Ausstattung mit Lager- und Fäkalienspülräumen nach § 14 Abs. 1 und § 42 Abs. 2, oder
- c)
-
die Mindestanforderungen an die persönlichen Wohnräume und sanitären Anlagen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 12 Satz 2, § 13 Satz 3 bis 5 oder § 14 Abs. 3 jeweils auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1,
nicht erfüllt sind oder
- d)
-
ein Raum der in einer in § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, oder § 47 Abs. 1 Satz 6 genannten Art nicht mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet ist oder in einem Raum der in einer in § 15 Satz 2 genannten Art das Rufsystem nicht von jedem Bett aus bedient werden kann;
- 2.
-
entgegen
- a)
-
§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2, oder § 44 Abs. 1 Satz 1 oder
- b)
-
§ 17 Abs. 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
Personen beschäftigt oder
- c)
-
§ 9 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung oder Wohnform ohne Zustimmung leiten oder verantworten lässt oder
- d)
-
§ 10 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 oder § 45 pflegerische oder betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt;
- 3.
-
entgegen
- a)
-
§ 21 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46, die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sachliche Unterstützung nicht gewährt, insbesondere dem Wahlausschuss die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- b)
-
§ 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46, einen Wahlausschuss nicht bestellt,
- c)
-
§ 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 46, die Wahl der Bewohnervertretung behindert oder beeinflusst,
- d)
-
§ 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 oder § 46, der zuständigen Behörde die Unmöglichkeit der Wahl einer Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- e)
-
§ 34 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, ein Mitglied der Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher bei der Erfüllung der Aufgaben behindert oder wegen der Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
- f)
-
§ 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung benachteiligt oder begünstigt,
- g)
-
§ 37 Abs. 2 bis 5, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, eine Maßnahme ohne vollständige Durchführung des vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens oder trotz einer erfolgten Verweigerung des Einvernehmens durch die Bewohnervertretung vornimmt,
- h)
-
§ 38 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2, §§ 46 und 48 Satz 9, eine in der Funktion als Einrichtungsleitung oder als Träger getroffene Entscheidung vor ihrer Durchführung nicht oder nicht rechtzeitig mit der Bewohnervertretung erörtert oder
- i)
-
§ 38 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, an die Einrichtungsleitung oder an den Träger gerichtete Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet;
- 4.
-
entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 Weiterbildungen nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ohne staatliche Anerkennung durchführt.
(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.
(2) 1Abweichend von § 10 Satz 1 gelten Personen, die vor dem 1. September 2011 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. 2Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 als erfüllt.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
München, den 27. Juli 2011
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst S e e h o f e r
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin
Anlage 1
Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Modul A: Soziale Führungs-Qualifikationen (328 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
A 1: Führungsethik
|
32
|
A 2: Kommunikation als Führungsaufgabe
|
40
|
A 3: Veränderungs-Management
|
32
|
A 4: Personalführung
|
24
|
A 5: Konfliktmanagement
|
24
|
A 6: Moderation, Präsentation und Rhetorik
|
32
|
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching
|
32
|
A 8: Teamentwicklung
|
28
|
A 9: Rollenkompetenz
|
28
|
A 10: Führen und Leiten in sozialen Dienstleistungsunternehmen
|
32
|
A 11: Strategisches Management
|
24
|
Modul B: Ökonomische Qualifikationen (184 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
B 1: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
|
32
|
B 2: Spezielle Betriebswirtschaftslehre
|
16
|
B 3: Controlling
|
32
|
B 4: Sozial- und Gesundheitsökonomie
|
32
|
B 5: Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
|
32
|
B 6: Finanzierung und Investition
|
40
|
Modul C: Organisatorische Qualifikationen (184 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
C 1: Organisation und Netzwerkarbeit
|
32
|
C 2: Qualitätsmanagement
|
40
|
C 3: Einbeziehung von Angehörigen und Ehrenamtlichen
|
20
|
C 4: Personalmanagement
|
40
|
C 5: Beschwerdemanagement
|
24
|
C 6: Schnittstellenmanagement
|
28
|
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (216 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
D 1: Angewandte Pflegewissenschaft
|
32
|
D 2: Allgemeines Recht
|
24
|
D 3: Sozialrecht
|
32
|
D 4: Betriebsbezogenes Recht
|
32
|
D 5: Arbeitsrecht
|
32
|
D 6: Sozialpolitik
|
24
|
D 7: Gerontologie
|
40
|
Anlage 2
Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Modul A: Soziale Führungs-Qualifikationen (272 Unterrichtsstunden)
|
Basisweiterbildung (200 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
A 1: Führungsethik
|
32
|
A 2: Kommunikation als Führungsaufgabe
|
40
|
A 3: Veränderungs-Management
|
32
|
A 4: Personalführung
|
24
|
A 5: Konfliktmanagement
|
24
|
A 6: Moderation, Präsentation und Rhetorik
|
32
|
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching (Teil 1)
|
16
|
Aufbauweiterbildung (72 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
A 7: Kollegiale Beratung und Coaching (Teil 2)
|
16
|
A 8: Teamentwicklung
|
28
|
A 9: Rollenkompetenz
|
28
|
Modul B: Ökonomische Qualifikationen (144 Unterrichtsstunden)
|
Basisweiterbildung (80 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
B 1: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre
|
32
|
B 2: Spezielle Betriebswirtschaftslehre
|
16
|
B 3: Controlling
|
32
|
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
B 4: Sozial- und Gesundheitsökonomie
|
32
|
B 5: Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
|
32
|
Modul C: Organisatorische Qualifikationen (156 Unterrichtsstunden)
|
Basisweiterbildung (92 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
C 1: Organisation und Netzwerkarbeit
|
32
|
C 2: Qualitätsmanagement
|
40
|
C 3: Einbeziehung von Angehörigen und Ehrenamtlichen
|
20
|
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
C 4: Personalmanagement
|
40
|
C 5: Beschwerdemanagement
|
24
|
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (152 Unterrichtsstunden)
|
Basisweiterbildung (88 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
D 1: Angewandte Pflegewissenschaft
|
32
|
D 2: Allgemeines Recht
|
24
|
D 3: Sozialrecht
|
32
|
Aufbauweiterbildung (64 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
D 4: Betriebsbezogenes Recht
|
32
|
D 5: Arbeitsrecht
|
32
|
Anlage 3
Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Modul A: Gerontopsychiatrische Betreuungs-Qualifikationen (216 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
A 1: Medizinisch-pflegerische Kompetenz
|
48
|
A 2: Spezielle Pflegeanforderungen und Assessment
|
48
|
A 3: Grundlagen der Betreuungskompetenz
|
48
|
A 4: Spezielle Betreuungsanforderungen
|
24
|
A 5: Beziehungsgestaltung
|
24
|
A 6: Rollenkompetenz
|
24
|
Modul B: Organisatorische Qualifikationen (112 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
B 1: Organisation von Betreuung und Pflege
|
40
|
B 2: Qualitätsmanagement
|
40
|
B 3: Veränderungs-Management
|
32
|
Modul C: Beratungs-Qualifikationen (128 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
C 1: Pflegeberatung und Vernetzung
|
32
|
C 2: Kommunikation und Gesprächsführung
|
24
|
C 3: Planung und Gestaltung des Anleitungsprozesses
|
40
|
C 4: Kollegiale Beratung
|
32
|
Modul D: Strukturelle Qualifikationen (104 Unterrichtsstunden)
|
Themenbereiche
|
Stunden
|
D 1: Angewandte Pflege- und Bezugswissenschaften
|
40
|
D 2: Ethik
|
32
|
D 3: Recht und Politik
|
32
|
Anlage 4
Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Modul 1: In der Praxisanleitung auf ethischer sowie pflege- und bezugswissenschaftlicher Basis handeln (66 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
formulieren und reflektieren die eigene ethische Orientierung
- –
treffen begründete und reflektierte Entscheidungen in der Pflege- und Anleitungspraxis unter Abwägung ethischer Prinzipien und Leitlinien
- –
übernehmen Verantwortung für die Rahmenbedingungen des ethisch-moralischen Handelns
- –
beachten im Lehr-Lernprozess die ethisch-moralischen Prinzipien des Pflegehandelns
- –
analysieren Pflege im Spannungsfeld zwischen Ethik und Ökonomie
- –
gestalten Pflege in der Praxis personenzentriert, evidenzbasiert und kritisch konstruktiv
- –
recherchieren, verstehen, beurteilen wissenschaftliche Literatur und transformieren die Erkenntnisse in die Anleitungspraxis
- –
gestalten Pflegeprozesse und insbesondere der Pflege vorbehaltene Tätigkeiten konstruktiv und für Auszubildende nachvollziehbar
- –
beachten Systemzusammenhänge und engagieren sich eigen- oder mitverantwortlich auf Basis ihrer Werte für die Belange der Pflege- und Anleitungspraxis
- –
handeln und anleiten unter ökonomischen und wissenschaftlichen Aspekten in der Pflege
Inhalte:
- •
Ethik
- –
Fragestellungen im Praxisfeld
- –
ethische Entscheidungsfindungsmodelle
- •
Pflegewissenschaft sowie Bezugswissenschaften
- –
evidenzbasierte Praxis
- –
Expertenstandards/Leitlinien
- –
hermeneutisches Fallverstehen
- •
vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege
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66 |
Modul 2: Lernen
(40 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
erkennen den eigenen Lernbedarf und halten ihr Wissen zu relevanten Themen auf dem aktuellen Stand
- –
entwickeln bei sich selbst, sowie bei Auszubildenden die Lern- und Leistungsmotivation sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion
- –
organisieren und steuern ihr eigenes Lernen für formale und nicht-formale Bildungswege
- –
stellen ihren Wissenszuwachs über geeignete Methoden dar
- –
beteiligen sich an pädagogischen Diskussionen
- –
setzen bei der methodisch/didaktischen Vorgehensweise lerntheoretische Erkenntnisse handlungsleitend ein
- –
fördern bei Auszubildenden eigenverantwortliches und kooperatives Lernen
- –
unterstützen die Persönlichkeitsentwicklung der Auszubildenden
- –
beraten Auszubildende zu pädagogischen und psychosozialen Fragestellungen
Inhalte:
- •
selbstorganisiertes Lernen/selbstgesteuertes Lernen
- –
Lerntypen
- –
Lernstrategien (Vorschlag: Auswahl geeigneter Lernstrategien oder Lerntaktiken)
- –
Lernbiografie
- •
erfahrungsbasiertes Lernen (zur Reflexion anleiten)
- •
Lerntheorien (Behaviorismus (Klassische/operante Konditionierung), Kognitivismus, Konstruktivismus)
- •
Lernberatung/Lerncoaching
- •
Ausbildung von beruflicher Handlungskompetenz
- •
Selbst- und Zeitmanagement
- •
Bedeutung Lebenslanges Lernen
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40 |
Modul 3: Professionelle Identität entwickeln
(42 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
setzen sich mit der Bedeutung der pädagogischen Führungsrolle auseinander und integrieren sie in den Alltag
- –
nehmen die besondere pädagogische Freiheit und Verantwortung in ihrer Rolle an
- –
reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster und lassen die Erkenntnisse in ihre Rolle und Beziehungsgestaltung einfließen
- –
bauen in der beruflichen Praxis Beziehungen durch wechselseitige Interaktion unabhängig von kulturellem oder sozialem Hintergrund auf, halten sie aufrecht und beenden sie
- –
gehen mit divergierenden Sichtweisen oder Zielen, oder schwer nachvollziehbarem Verhalten wertschätzend, respektvoll und empathisch um
- –
beachten Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit und des eigenen Kompetenzbereiches
- –
setzen Strategien zum Erhalt der eigenen Ressourcen und zur Reduktion von Belastungen ein
- –
nehmen ihre spezifische Aufgabenstellung im Gesamtgefüge der Aus- und Weiterbildung wahr
- –
unterscheiden die pädagogischen Settings Praxisbegleitung und Praxisanleitung
Inhalte:
- •
Profession und Professionalisierung
- –
berufliche Sozialisation
- –
pädagogisches Selbstverständnis
- –
pflegepädagogische Haltung
- •
Rollen
- –
Rollentheorie
- –
soziale Rolle
- –
Rollen im pflegerischen Kontext
- –
Lehrerrolle – Wissensvermittler/Lernbegleiter
- –
Kompetenzbereich
- •
ausbildungsrelevante Gesetze
- –
Jugendschutz
- –
Arbeitszeitgesetz
- –
Delegation/Substitution
- –
Haftungsrecht
- •
Kommunikation und Interaktion in Anleitungsprozessen der Pflege
- –
Beziehungsgestaltung
- –
Prinzipien der gewaltfreien Kommunikation
- –
Integration von Auszubildenden in das Team
- –
Nähe und Distanz in Lehr-Lernprozessen
- –
Umgang mit Störungen
- •
Diversität
- –
Intergenerations-Situationen
- –
interkulturelle Kompetenz
- •
Reflexion (Selbstreflexion)
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42 |
Modul 4: Lehr-Lernprozesse in der Praxisanleitung gestalten
(64 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
gestalten und begleiten Lehr-Lernprozesse im jeweiligen Praxisfeld
- –
planen Anleitungen unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen sowie der Lernbiographie
- –
vereinbaren Lernziele mit dem Auszubildenden
- –
planen Anleitungen unter Auswahl geeigneter Methoden
- –
setzen gezielte Anleitungen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen theoriegeleitet um
- –
evaluieren eigene Anleitungen und nutzen Erkenntnisse zur weiteren Optimierung
- –
richten ihr Handeln auf den rechtlichen Grundlagen der Pflege- und Anleitungspraxis aus
- –
weisen Praxisanleitungen in geeigneter Form schriftlich nach
- –
reflektieren eigene Kompetenzen und die Gestaltung ihrer Anleitungen kontinuierlich
- –
beraten kollegial; optimieren und entwickeln sich hinsichtlich ihrer pädagogischen Kompetenzen weiter
- –
fördern den Theorie-Praxis-Dialog
- –
engagieren sich in einrichtungsinternen wie auch in lernortübergreifenden Entwicklungen und Kooperationen
Inhalte:
- •
allgemein- und fachdidaktische Modelle
- –
Lernzielformulierung/Lernzieltaxonomie/Kompetenzformulierung
- •
Praxisanleitung
- –
Anleitung und Methoden
- •
Methoden selbstreflexiven Lernens
- •
Medienkompetenz
- •
Beratung und Kooperation
- –
Dritter Lernort in Kooperation mit der Schule – Skills lab
- –
Simulation und Demonstration
- –
Lernortkooperation
- •
Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze
- –
hier: Aufgaben, Umfang und Gestaltung der Praxisanleitung
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48 |
Hospitation bei ausgebildeter Praxisanleitung |
16 |
Modul 5: Formative und summative Bewertungen sowie praktische Prüfungen gestalten
(40 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
konzipieren Lern- und Prüfungsaufgaben in der praktischen Ausbildung kompetenzorientiert und adressatengerecht
- –
beurteilen Lernleistungen auf Basis angemessenerer Instrumente/Bezugsnormen transparent
- –
kommunizieren Lernergebnisse mit Auszubildenden konstruktiv, fördernd und wertschätzend
- –
dokumentieren Lernergebnisse und Prüfungsleistungen nachvollziehbar und rechtssicher
Inhalte:
- •
kompetenzorientierte Lernaufgaben und Prüfungen
- •
Prüfungsrecht
- –
Aus- und Weiterbildungsrelevante Gesetze
- –
Ablauf von Prüfungen in der Praxis
- •
objektivierte Leistungserfassung
- –
Verhalten als Prüfer (verbal, nonverbal)
- –
Operationalisierung von Lehr- und Lernzielen und deren Bewertung
- –
Bewertungskriterien und deren Protokollierung
- –
Notengebung und Notenkommunikation
- –
Subjektivität/Objektivität der Benotung
- •
Selbst- und Fremdreflexion
- •
Bildungsqualität
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40 |
Modul 6: Ausbildungsprojekte in der Praxis planen und durchführen
(48 Unterrichtsstunden) |
Themenbereiche |
Stunden |
Kompetenzen:
Praxisanleitungen
- –
identifizieren und greifen Veränderungsbedarfe in der praktischen Ausbildung mit Blick auf die Ausbildungsqualität auf
- –
initiieren, steuern und evaluieren Praxisprojekte in ihrer Organisation mit dem Ziel, damit Veränderungsprozesse zu gestalten
- –
planen auf Basis ausgewählter Methoden und Instrumente ein relevantes Praxisprojekt und führen es durch
- –
evaluieren das Projekt mittels Selbst- und Fremdeinschätzung
- –
stellen die Ergebnisse ihres Projektes öffentlich vor und führen eine Verbreitung ihrer Ideen und Erkenntnisse durch
- –
dokumentieren das von ihnen verantwortete Projekt
- –
tragen zum kontinuierlichen Verbesserungsprozess in der Praxisanleitung bei
Davon entfallen 16 Unterrichtsstunden auf die Einführung in das Projektmanagement und 32 Unterrichtsstunden auf die Durchführung des Projekts und den Projektbericht.
Inhalte:
- •
Ausbildungsprojekte
- •
Projektmanagement
- –
klären von Projektauftrag und der erforderlichen Ressourcen
- –
Planung, Durchführung und Evaluation des Projekts
- –
Dokumentation des Projekts in einem Projektbericht
- –
Qualitätssicherung im Projekt
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48 |
[Amtl. Anm.:] Bei Durchführung der Weiterbildung für Hebammen erfolgt die Vermittlung der Kompetenzen auf hebammenwissenschaftlicher und bezugswissenschaftlicher Basis und in Bezug zur Anleitungssituation und pädagogischen Haltung im Hebammenwesen.