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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–91)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 1–11)
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Teil 2 Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 12–49)
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Teil 3 Befreiungen und Abweichungen (§§ 50–51)
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Teil 4 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 52–68)
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Kapitel 1 Allgemeines (§§ 52–57)
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Kapitel 2 Prüfung (§§ 58–66)
§ 58 Prüfungsausschuss
§ 59 Prüfungsformen und Leistungsnachweise
§ 60 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 61 Durchführung der Prüfungen
§ 62 Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich
§ 63 Bewertung der Prüfungsergebnisse
§ 64 Festsetzung der Prüfungsergebnisse
§ 65 Wiederholung von Prüfungen
§ 66 Fehlzeiten
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Kapitel 3 Zeugnis, Nachweis, Urkunde (§§ 67–68)
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Teil 5 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 69–86)
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Teil 6 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung (§§ 87–88)
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Teil 7 Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 89–91)
[Schlussformel]
Anlage 1 Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Anlage 2 Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Anlage 3 Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Anlage 4 Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Inhalt
AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
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§ 62
Besondere Vorkommnisse im Prüfungsverfahren und Nachteilsausgleich
Für die Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen und dem Nachteilsausgleich gelten die §§ 32 bis 35 und 54 der Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend.