Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 86
Prüfungsformen und Leistungsnachweise
(1) 1Abweichend von § 60 Abs. 2 ist eine Fallbearbeitung für die Module 1 und 2 sowie für 3 bis 5 der Anlage 4 jeweils gemeinsam zu erbringen. 2Diese umfasst jeweils grundsätzlich alle Themenbereiche der jeweiligen Module.
(2) 1Leistungsnachweise für die Fallbearbeitungen werden über § 60 Abs. 3 Satz 1 hinaus erbracht in Form
1.
einer Portfolioprüfung, welche mindestens sechs Einzelleistungen umfasst,
2.
einer Objective structured clinical examination (OSCE)-Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten oder
3.
eines Referats mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und anschließender Diskussion.
2Für Fallbearbeitungen sind jeweils unterschiedliche Prüfungsarten zu erbringen.
(3) Die Projektarbeit bildet den Abschluss des Moduls 6 der Anlage 4.