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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 60
Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer einen Nachweis erbringt über
1.
die Module oder vergleichbare Qualifikationen nach § 54,
2.
das Praktikum oder die Hospitation und
3.
die Fallbearbeitungen sowie den Projektbericht, die jeweils mindestens mit der Note 4,0 bewertet sein müssen.