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Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 54
Anrechnung gleichwertiger Qualifikationen
(1) 1Auf Antrag können Module oder vergleichbare Qualifikationen auf die Weiterbildungen angerechnet werden, sofern diese mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden und die Inhalte gleichwertig sind. 2Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind nicht als vergleichbare Qualifikation anrechnungsfähig.
(2) 1Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Behörde schriftlich. 2Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
(3) Soweit Module oder vergleichbare Qualifikationen angerechnet werden, beschränken sich die Prüfungen nach § 59 Abs. 1 im Wesentlichen auf die fehlenden Qualifikationen.