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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 16
Eignung der Beschäftigten
1Personen, die in stationären Einrichtungen tätig sind, müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit besitzen. 2Die Eignung für die jeweilige Funktion und Tätigkeit im Sinn des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 PfleWoqG ist durch eine Einarbeitung sicherzustellen.