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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 84
Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
(1) Die Leitung der Weiterbildung muss über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in anderen vergleichbaren Studiengängen verfügen.
(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.