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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 71
Zugangsvoraussetzung
1An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer über ein Studium oder eine Berufsausbildung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 verfügt. 2Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.