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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 32
Nachrücken von Ersatzmitgliedern
1Scheidet ein Mitglied aus der Bewohnervertretung aus, rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. 2§ 22 Abs. 3 findet Anwendung. 3Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Bewohnervertretung verhindert ist.