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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 2
Bauliche Grundanforderungen
(1) 1Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe 2011 barrierefrei erreicht und genutzt werden können1. 2Wenn die Schwere der Behinderung der Bewohnerinnen und Bewohner es erfordert, müssen auch die Wohnplätze und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl entsprechend der Norm nutzbar sein. 3Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.
(2) 1In stationären Einrichtungen für pflegebedürftige Volljährige (stationäre Einrichtungen der Pflege) müssen Lagerräume und Fäkalienspülräume in jedem Stockwerk mit Wohnplätzen vorhanden sein. 2In stationären Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung) müssen Funktionsräume und Fäkalienspülen in ausreichender Zahl vorhanden sein, wenn das Einrichtungskonzept einen eindeutigen Schwerpunkt auf pflegerische Versorgung legt oder die tatsächliche Zusammensetzung der Bewohnerschaft es erfordert.

1 [Amtl. Anm.:] DIN 18040-2:2011-9, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen; Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin