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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–92)
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Teil 1 Bauliche Mindestanforderungen (§§ 1–10)
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Teil 2 Personelle Mindestanforderungen (§§ 11–17)
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Teil 3 Mitwirkung und Teilhabe (§§ 18–46)
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Teil 4 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften, Datenschutzrechtliche Bestimmungen; Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; sachverständiger Dritter (§§ 47–49)
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Teil 5 Befreiungen und Abweichungen; Ordnungswidrigkeiten (§§ 50–52)
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Teil 6 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 53–69)
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Teil 7 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 70–87)
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Abschnitt 1 Einrichtungsleitung (§§ 70–73)
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Abschnitt 2 Pflegedienstleitung (§§ 74–77)
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Abschnitt 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (§§ 78–81)
§ 78 Qualifikationsziele
§ 79 Zugangsvoraussetzung
§ 80 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
§ 81 Inhalt und Umfang
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Abschnitt 4 Praxisanleitung (§§ 82–87)
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Teil 8 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung (§§ 88–89)
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Teil 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 90–92)
[Schlussformel]
Anlage 1 Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Anlage 2 Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Anlage 3 Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Anlage 4 Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Inhalt
AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
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§ 81
Inhalt und Umfang
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.
(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon
1.
560 Unterrichtsstunden und
2.
ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.