Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 42
Mitwirkung
(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers der stationären Einrichtung in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,
2.
Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,
3.
Unterkunft und Betreuung,
4.
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,
5.
Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,
6.
Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,
7.
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und
8.
Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.
(2) 1Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. 2Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3§ 38 Satz 2 gilt entsprechend.