Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 85
Inhalt und Umfang
(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 4.
(2) Die Weiterbildung umfasst insgesamt 300 Stunden, davon
1.
252 Stunden Unterricht,
2.
eine Hospitation im Umfang von 16 Stunden und
3.
32 Stunden für die Durchführung eines Praxisprojekts mit Erstellung eines Projektberichts.