Inhalt
§ 24
Zahl der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) Die Bewohnervertretung besteht bei in der Regel 6 bis 19 Bewohnerinnen und Bewohner aus einem Mitglied.
(2) Die Mitgliederzahl der Bewohnervertretung beträgt bei einer regelmäßigen Bewohnerzahl von
1.
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20 bis 50 Bewohnerinnen und Bewohner
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3,
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2.
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51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohner
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5,
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3.
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151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohner
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7,
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4.
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über 250 Bewohnerinnen und Bewohner
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9.
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(3) Bei Bewohnervertretungen mit nur einem Mitglied ist die Wahl einer Person, die nicht in der stationären Einrichtung wohnt, zulässig, wenn die Wahl einer Bewohnerin oder eines Bewohners nicht zustande kommt.