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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 11
Fort- und Weiterbildung
1Der Träger ist verpflichtet, den in der Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 tätigen Personen die Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen zu ermöglichen. 2Mehrjährig tätige Personen, die die Anforderungen des § 10 Satz 1 nicht erfüllen, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben. 3Der Träger hat darauf hinzuwirken, dass bei der Auswahl geeigneter Fort- und Weiterbildungen insbesondere der von der zuständigen Behörde festgestellte Qualifizierungsbedarf berücksichtigt wird.