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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–91)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 1–11)
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Teil 2 Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 12–49)
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Teil 3 Befreiungen und Abweichungen (§§ 50–51)
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Teil 4 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 52–68)
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Teil 5 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 69–86)
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Kapitel 1 Einrichtungsleitung (§§ 69–72)
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Kapitel 2 Pflegedienstleitung (§§ 73–76)
§ 73 Qualifikationsziele
§ 74 Zugangsvoraussetzung
§ 75 Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung
§ 76 Inhalt und Umfang
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Kapitel 3 Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung (§§ 77–80)
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Kapitel 4 Praxisanleitung (§§ 81–86)
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Teil 6 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung (§§ 87–88)
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Teil 7 Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 89–91)
[Schlussformel]
Anlage 1 Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Anlage 2 Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Anlage 3 Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Anlage 4 Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Inhalt
AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
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§ 74
Zugangsvoraussetzung
An der Weiterbildung kann teilnehmen, wer die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 oder 64 PflBG inne hat.