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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 89
Anpassungslehrgang
(1) 1Der Anpassungslehrgang im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist die Ausübung einer der Weiterbildung entsprechenden Tätigkeit. 2Er ist in dafür geeigneten Einrichtungen unter Anleitung von entsprechend qualifizierten Personen zu absolvieren. 3Er kann mit theoretischem Zusatzunterricht einhergehen.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antrag stellenden Person nach den festgestellten Defiziten fehlen.
(3) 1Der Anpassungslehrgang wird im Rahmen einer Projektarbeit im Sinn des § 60 Abs. 1 Nr. 2 bewertet. 2Wird diese nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. 3Im Fall des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden. 4Im Übrigen gelten §§ 59 bis 67 entsprechend.
(4) Über den bestandenen Anpassungslehrgang erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.