Inhalt
§ 89
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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eine Einrichtung oder Wohnform betreibt, in der
- a)
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die Grundanforderungen an die Barrierefreiheit der Einrichtung oder Wohnform und ihrer Anlagen nach § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1,
- b)
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die Ausstattung mit Lager- und Fäkalienspülräumen nach § 14 Abs. 1 und § 42 Abs. 2, oder
- c)
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die Mindestanforderungen an die persönlichen Wohnräume und sanitären Anlagen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 12 Satz 2, § 13 Satz 3 bis 5 oder § 14 Abs. 3 jeweils auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1,
nicht erfüllt sind oder
- d)
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ein Raum der in einer in § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1, oder § 47 Abs. 1 Satz 6 genannten Art nicht mit einem geeigneten Rufsystem ausgestattet ist oder in einem Raum der in einer in § 15 Satz 2 genannten Art das Rufsystem nicht von jedem Bett aus bedient werden kann;
- 2.
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entgegen
- a)
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§ 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2, oder § 44 Abs. 1 Satz 1 oder
- b)
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§ 17 Abs. 3 oder § 17 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
- c)
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Personen beschäftigt oder
- d)
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§ 9 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 Satz 1 eine Einrichtung oder Wohnform ohne Zustimmung leiten oder verantworten lässt oder
- e)
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§ 10 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 3 bis 5 oder § 45 pflegerische oder betreuende Tätigkeiten nicht durch Fachkräfte oder nicht unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrnehmen lässt;
- 3.
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entgegen
- a)
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§ 21 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46, die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sachliche Unterstützung nicht gewährt, insbesondere dem Wahlausschuss die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt und die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,
- b)
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§ 25 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 46, einen Wahlausschuss nicht bestellt,
- c)
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§ 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 46, die Wahl der Bewohnervertretung behindert oder beeinflusst,
- d)
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§ 29 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 oder § 46, der zuständigen Behörde die Unmöglichkeit der Wahl einer Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,
- e)
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§ 34 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, ein Mitglied der Bewohnervertretung oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher bei der Erfüllung der Aufgaben behindert oder wegen der Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt,
- f)
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§ 34 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, eine Bewohnerin oder einen Bewohner der stationären Einrichtung benachteiligt oder begünstigt,
- g)
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§ 37 Abs. 2 bis 5, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, eine Maßnahme ohne vollständige Durchführung des vorgesehenen Mitbestimmungsverfahrens oder trotz einer erfolgten Verweigerung des Einvernehmens durch die Bewohnervertretung vornimmt,
- h)
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§ 38 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2, §§ 46 und 48 Satz 9, eine in der Funktion als Einrichtungsleitung oder als Träger getroffene Entscheidung vor ihrer Durchführung nicht oder nicht rechtzeitig mit der Bewohnervertretung erörtert oder
- i)
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§ 38 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39 Abs. 7 Satz 2 oder § 46, an die Einrichtungsleitung oder an den Träger gerichtete Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet;
- 4.
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entgegen § 55 Abs. 2 Satz 1 Weiterbildungen nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 ohne staatliche Anerkennung durchführt.