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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 91
Übergangsregelung
(1) 1Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung erteilt ist, die Mindestanforderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht, gilt die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung – HeimMindBauV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBl I S. 550), geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346), fort. 2§ 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
(2) 1Erfüllt eine stationäre Einrichtung der Pflege, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb ist oder für die eine Baugenehmigung beantragt ist, die Mindestanforderung des § 8 Abs. 1 nicht, gilt bis zum Ablauf einer nach § 10 Abs. 1 eingeräumten Angleichungsfrist anstelle des § 8 Abs. 3 die Regelung des § 27 Abs. 2 HeimMindBauV fort. 2§ 50 Abs. 1 bleibt davon unberührt.
(3) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erfüllt haben und als Leitung einer Einrichtung der Pflege und für ältere Menschen tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 als erfüllt.
(4) 1Abweichend von § 16 Abs. 1 gelten Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger erhalten haben, als Fachkräfte. 2Die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 gilt als erfüllt.
(5) 1Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden. 2Soweit Heimfürsprecherinnen oder Heimfürsprecher vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt worden sind, müssen diese nicht neu bestellt werden. 3§ 45 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6) Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.
(7) Für Personen, die am 31. Dezember 2020 Leiter einer Weiterbildung zur Praxisanleitung gemäß § 90 in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung waren oder als Leitung einer Weiterbildung zur Praxisanleitung an einer von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannten Weiterbildungsstätte tätig waren, gelten die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 als erfüllt.