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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 34
Stellung der Mitglieder der Bewohnervertretung
(1) 1Die Mitglieder der Bewohnervertretung führen ihr Amt unentgeltlich und ehrenamtlich. 2Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und wegen ihrer Tätigkeit nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Keine Bewohnerin und kein Bewohner darf auf Grund der Tätigkeit von Angehörigen, eines gesetzlichen Betreuers, eines Bevollmächtigten oder einer Vertrauensperson in der Bewohnervertretung begünstigt oder benachteiligt werden.