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Inhaltsverzeichnis
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Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) Vom 27. Juli 2011 (GVBl. S. 346) BayRS 2170-5-1-G (§§ 1–91)
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Teil 1 Allgemeine Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 1–11)
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Teil 2 Besondere Vorschriften zur Qualitätssicherung (§§ 12–49)
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Kapitel 1 Stationäre Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (§§ 12–40)
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Abschnitt 1 Besondere bauliche Mindestanforderungen (§§ 12–15)
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Abschnitt 2 Besondere personelle Mindestanforderungen (§§ 16–19)
§ 16 Eignung der Beschäftigten
§ 17 Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe
§ 18 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung
§ 19 Personaleinsatz
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Abschnitt 3 Mitwirkung und Mitbestimmung (§§ 20–40)
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Kapitel 2 Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (§§ 41–46)
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Kapitel 3 Trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (§§ 47–48)
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Kapitel 4 Betreute Wohngruppen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (§ 49)
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Teil 3 Befreiungen und Abweichungen (§§ 50–51)
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Teil 4 Allgemeine Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 52–68)
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Teil 5 Besondere Vorschriften zur Weiterbildung (§§ 69–86)
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Teil 6 Eignungsprüfung, Anpassungslehrgang, Kenntnisprüfung (§§ 87–88)
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Teil 7 Ordnungswidrigkeiten; Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 89–91)
[Schlussformel]
Anlage 1 Module der Weiterbildung zur Einrichtungsleitung
Anlage 2 Module der Weiterbildung zur Pflegedienstleitung
Anlage 3 Module der Weiterbildung Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung
Anlage 4 Module der Weiterbildung zur Praxisanleitung
Inhalt
AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
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Abschnitt 2 Besondere personelle Mindestanforderungen
§ 16 Eignung der Beschäftigten
§ 17 Eignung der Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung; Persönliche Ausschlussgründe
§ 18 Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen; Personalunion von Einrichtungs- und Pflegedienstleitung
§ 19 Personaleinsatz