Inhalt
    
    
                
                  § 52
                   Anwendungsbereich und Zuständigkeit 
                  
                 
                (1) Die Regelungsbereiche der Teile 4, 5 und 6 finden auf die Berufsgruppen nach den §§ 1, 58 oder 64 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) und nach § 3 Hebammengesetz (HebG) Anwendung.
                (2) Die Teile 4 und 5 umfassen die Weiterbildungen zur
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
Einrichtungsleitung,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
Pflegedienstleitung,
                   
                  
                  - 3.
 
                  - 
                    
Praxisanleitung und
                   
                  
                  - 4.
 
                  - 
                    
Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung.
                   
                  
                
                (3) Für den Vollzug der Teile 4, 5 und 6 sowie für die Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 89 Nr. 4 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern KöR zuständige Behörde.