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Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 27
Wahlanfechtung
(1) 1Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. 2Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinflusst wurde.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde.