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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 27.07.2011
§ 41
Berücksichtigung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung
1Bei der Anwendung der baulichen und personellen Mindestanforderungen sind die
1.
Aufgaben bei der personenzentrierten und sozialraumorientierten Betreuung, Förderung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung,
2.
besondere Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Beeinträchtigung ergeben, sowie
3.
fachliche Konzeption der Wohnform
zu berücksichtigen. 2Es sind die nach den Lebensbereichen der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit im Sinn des § 118 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ermittelten Bedarfe der Bewohnerinnen und Bewohner zu achten.