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AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.01.2021
Fassung: 27.07.2011
§ 65
Festsetzung der Prüfungsergebnisse
(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.
(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der
1.
Gesamtnote der Fallbearbeitungen,
2.
der Note für die Projektarbeit sowie
3.
der Note der mündlichen Abschlussprüfung.
(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 v.H., die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 v.H. ein.