Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 87
Durchführung der Prüfungen
1 § 62 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. 2Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.