Inhalt

AVPfleWoqG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 27.07.2011
§ 64
Bewertung der Prüfungsergebnisse
(1) Für die Bewertung der Prüfungen sind ausschließlich die Noten der zweiten Spalte der folgenden Tabelle zu verwenden:
Bewertung
Noten
Grundsatz
sehr gut
1,0
wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maß entspricht

1,3
gut
1,7
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht

2,0

2,3
befriedigend
2,7
wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht

3,0

3,3
ausreichend
3,7
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht

4,0
mangelhaft
5,0
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
(2) 1Soweit Gesamtnoten zu bilden sind, wird das arithmetische Mittel errechnet. 2Entstehende Bruchteilsergebnisse bis n,15 werden auf n,0, Bruchteilsergebnisse von n,16 bis n,50 auf n,3 und Bruchteilsergebnisse ab n,51 auf n,7 gerundet.