Inhalt
12.
Verhaltenstherapie
12.2
Die Nrn. 11.2.1 bis 11.2.3 gelten entsprechend.
12a.
Systemische Therapie
Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind unter analogem Ansatz (§ 6 Abs. 2 GOÄ) der Nr. 870 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig.