Inhalt

BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

12.   Verhaltenstherapie

12.2  

Die Nrn. 11.2.1 bis 11.2.3 gelten entsprechend.

12a.   Systemische Therapie

Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind unter analogem Ansatz (§ 6 Abs. 2 GOÄ) der Nr. 870 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig.