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Text gilt ab: 01.04.2023

21.   Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke

21.1.1  

1Die Anlage 4 enthält Oberbegriffe von Hilfsmitteln, die mehrere Ausführungen erfassen können. 2Angesichts der Vielzahl von Produkten und deren zum Teil herstellerspezifischen Bezeichnungen muss in jedem Einzelfall geprüft und entschieden werden, ob ein Hilfsmittel unter einen der Oberbegriffe der Anlagen 4 subsumiert werden kann. 3Zur innerdienstlichen Orientierungs- und Entscheidungshilfe kann auf ein vom Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz zur Verfügung gestelltes internes Hilfsmittelverzeichnis (https://fm.rlp.de/de/themen/verwaltung/finanzielles-dienstrecht/beihilfe/hilfsmittelverzeichnis/) zurückgegriffen werden. 4Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beihilfefestsetzung sind jedoch die in § 21 enthaltenen Vorgaben.

21.1.2  

Die in der Anlage 4 genannten Kompressionsstrümpfe/-strumpfhosen erfassen auch medizinische Kompressionswadenstrümpfe, -(halb)schenkelstrümpfe, -stumpfstrümpfe, -armstrümpfe sowie Narbenkompressionsbandagen, Ein- und Mehrkammergeräte und Befestigungshilfen (zum Beispiel Hautkleber, Strumpfhaltersysteme, Leibteile, Leibgurte).

21.1.3  

Die Aufwendungen für ärztlich in Schriftform verordnete Windeln sind bei bestehender Inkontinenz beihilfefähig.

21.1.4  

Der Vergleich der Kosten von Miete und Anschaffung soll in der Regel auf Grundlage des ärztlich verordneten zeitlichen Rahmens der Behandlung erfolgen.

21.4  

Die Begriffe Betrieb und Unterhaltung der Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke erfassen auch die technischen Kontrollen und die Wartung dieser Gegenstände.