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Text gilt ab: 01.04.2023

16.   Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen

1Bezüglich der Frage, ob die Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit entstanden sind und notwendig waren, vergleiche Nr. 8.2. 2Die Aufwendungen für Nrn. 8000 ff. der Anlage 1 Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte sind in Zusammenhang mit umfangreichen kieferorthopädischen Maßnahmen (vergleiche § 16 Satz 1 Nr. 4) nur beihilfefähig, wenn die Voraussetzungen des § 15 vorliegen. 3Der erforderliche Befund nach § 16 Satz 3 kann durch Vorlage des ausgefüllten Beiblatts zum Klinischen Funktionsstatus, abrufbar unter https://www.dgfdt.de/richtlinien_formulare, belegt werden.