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Text gilt ab: 01.04.2023

25.   Familien- und Haushaltshilfe

25.1.1  

1Der Umfang der Tätigkeit einer Familien- und Haushaltshilfe wird durch ärztliche Verordnung festgelegt. 2Fahrtkosten der Ersatzkraft sind nur von der nächstgelegenen Einrichtung beihilfefähig.

25.1.2  

1Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die den Haushalt führende Person aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung als notwendige Begleitung einer beihilfeberechtigten Person oder einer berücksichtigungsfähigen Person zu einer beihilfefähigen stationären Maßnahme als Begleitperson in das Krankenhaus mit aufgenommen wird. 2Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind insbesondere dann beihilfefähig, wenn die den Haushalt führende Person als Begleitperson eines stationär aufgenommenen Kindes im Krankenhaus aufgenommen wird und dies nach amts- oder vertrauensärztlicher Feststellung des wegen des Alters des Kindes und seiner eine stationäre Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung aus medizinischen Gründen notwendig ist. 3Dies gilt ferner auch für Nrn. 28.1.5.1 und 28.1.5.2 Satz 1.

25.2  

Die Nr. 25.1.1 gilt entsprechend.

25.3  

1Zu den Kosten der üblichen Haushaltsführung und Kinderbetreuung im Sinne des § 25 Abs. 3 Satz 1 zählen unter anderem Aufwendungen der Unterbringung von Kindern in Kindertagesstätten, Kindergärten, bei sonstigen Personen, die gegen Entgelt die Betreuung von Kindern übernehmen (Tagesmütter) sowie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im hauswirtschaftlichen Bereich (zum Beispiel durch Zugehpersonal oder sonstige Dienstleister). 2Als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten sind diese Kosten aus den Bezügen zu bestreiten.

25.5  

Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu den von der AOK Bayern mit den Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen.