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BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

22.   Aufwendungen für Sehhilfen, sonstige visusverbessernde Maßnahmen

22.5  

Die in Abs. 5 genannte Frist für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe bei unveränderten Sehwerten bezieht sich auf die jeweils erforderliche Ausführungsart der erneut anzuschaffenden Sehhilfe.

22.7  

Die Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen sind bei Vorliegen der in § 17 der Hilfsmittel-Richtlinie/HilfsM-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses genannten Indikationen beihilfefähig.