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Text gilt ab: 01.04.2023

41.   Beihilfefähige Aufwendungen bei Vorsorgemaßnahmen

41.1.1  

Folgende Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu beachten (abrufbar unter www.g-ba.de > Startseite > Richtlinien):
a)
die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Juni 2009 in der jeweils geltenden Fassung,
b)
die Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. Juni 2015 in der jeweils geltenden Fassung,
c)
die Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 26. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung.
d)
die Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 19. Dezember 2019 in der jeweils geltenden Fassung.

41.1.2  

Zusätzlich zu den in der Nr. 41.1.1 genannten Vorsorgeleistungen sind folgende Früherkennungsuntersuchungen beihilfefähig:
a)
U 10 bei Personen, die das siebte, aber noch nicht das neunte Lebensjahr vollendet haben,
b)
U 11 bei Personen, die das neunte, aber noch nicht das elfte Lebensjahr vollendet haben,
c)
J 2 bei Personen, die das 16., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

41.5  

Bei ausbildungsbedingten, vorübergehenden Auslandsaufenthalten sind auch besondere Impfungen, deren Durchführung vor einem Aufenthalt in bestimmten Regionen von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen wird, beihilfefähig.