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BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

6.   Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

6.1.1  

1Zu den vorrangigen Leistungen gehören Sachleistungen (zum Beispiel ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausleistungen, belegärztliche Leistungen, Heilmittel, die auf Kranken- oder Behandlungsschein oder Chipkarte gewährt werden sowie kieferorthopädische Behandlung) einer gesetzlichen Krankenkasse, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Rentenversicherung sowie sonstiger Leistungsträger, zum Beispiel der Versorgungsverwaltung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). 2Dies gilt ferner zum Beispiel auch für Ansprüche gegen zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. 3Ferner gehören dazu Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz, und zwar auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden.

6.1.2  

1Festbeträge gelten als Sachleistung; darüber hinausgehende Aufwendungen sind nach Art. 96 Abs. 2 Satz 3 BayBG nicht beihilfefähig. 2Festbeträge können gebildet werden für
a)
Arznei- und Verbandmittel (§ 35 SGB V),
b)
Hilfsmittel (§ 36 SGB V).
3Als Festbeträge gelten auch
a)
die Vertragssätze nach § 33 Abs. 7 SGB V,
b)
der Zuschuss nach § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V,
c)
der Zuschuss nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB V sowie
d)
der Festbetrag nach § 133 Abs. 2 SGB V.

6.1.3  

1Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter oder seinen Vater auf Ersatz von Aufwendungen bei Krankheit sind im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erfüllen (vergleiche § 1615a in Verbindung mit § 1610 Abs. 2, §§ 1615 ff. BGB). 2Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater fällt jedoch nicht unter die Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 6 Abs. 1 Satz 1; dies gilt ohne Rücksicht darauf, wem dieser Anspruch zusteht. 3Daher kann die Mutter nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Vater des Kindes verwiesen werden, wenn sie für Aufwendungen dieser Art Beihilfen beansprucht.

6.1.4  

1Eine nach der BayBhV zustehende Beihilfe hat Vorrang vor den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB XII), auch wenn nach dem SGB XII vorgeleistet wird. 2Gleiches gilt gegenüber Leistungen aus dem Entschädigungsfond für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG).

6.1.5  

Zu den dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen sind unter Anrechnung der Zuschüsse von Gesundheitssystemen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Beihilfeleistungen zu gewähren.

6.2.1  

1Die gemäß Art. 14 Abs. 1 BayBG auf den Freistaat Bayern übergehenden oder von der beihilfeberechtigten Person abgetretenen Schadensersatzansprüche werden durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle Regensburg – geltend gemacht (§ 3 Abs. 7 Vertretungsverordnung – VertrV). 2Die Beihilfefestsetzungsstellen haben die Dienststelle Regensburg über derartige Schadensfälle alsbald zu unterrichten.

6.2.2  

Art. 14 BayBG erfasst sowohl Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten als auch Ansprüche von berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Versorgungsempfängern.

6.2.3  

1Auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kann gegen Abtretung der Schadenersatzansprüche nach Nr. 6.2.1 Satz 1 verfahren werden. 2Die Schadensersatzansprüche werden vom Landesamt für Finanzen – Dienststelle Ansbach – geltend gemacht (§ 3 Abs. 8 VertrV). 3Im Übrigen gilt Nr. 6.2.1 sinngemäß.