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Text gilt ab: 01.04.2023

19.   Heilbehandlungen

19.1.1  

1Die in § 19 Abs. 1 genannten Behandler sind grundsätzlich Angehörige von Gesundheits- oder Medizinalfachberufen, bei denen eine staatliche Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes oder eine akademische Ausbildung besteht. 2Nicht beihilfefähig sind insbesondere Aufwendungen für Leistungen, die von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten auf dem Gebiet der Arbeitstherapie, von Diplom-Pädagogen, Eurhythmielehrern, Eutoniepädagogen und -therapeuten, Gymnastiklehrern, Heilpädagogen, Kunsttherapeuten, Maltherapeuten, Montessoritherapeuten, Musiktherapeuten, Sonderschullehrern und Sportlehrern erbracht werden.

19.1.2  

1Zu den staatlich anerkannten Sprachtherapeutinnen oder staatlich anerkannten Sprachtherapeuten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) gehören auch Sprachtherapeutinnen oder Sprachtherapeuten mit Bachelor- oder Masterabschluss. 2Zu den medizinischen Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. d) gehören auch Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. g Doppelbuchst. aa.

19.1.3  

1Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für die in Anlage 3 genannten Heilbehandlungen. 2Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilbehandlungen, die weder in Anlage 3 aufgeführt noch den dort aufgeführten Leistungen vergleichbar sind, entscheidet die oberste Dienstbehörde.

19.1.4  

Werden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung oder stationären Rehabilitationsmaßnahme Aufwendungen für Heilbehandlungen gesondert in Rechnung gestellt, sind diese nach den Vorgaben des § 19 sowie der Anlage 3 beihilfefähig.

19.2.1  

1Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. 2Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen bzw. Ärzte reicht nicht aus. 3Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Beihilfestelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

19.2.2  

1Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a)
krankengymnastische Einzeltherapie
b)
physikalische Therapie nach Bedarf und
c)
medizinisches Aufbautraining,
2Bei Bedarf können dies Leistungen nach Satz 1 um folgende zusätzliche Leistungen ergänzt werden:
a)
Lymphdrainage oder Massage/Bindegewebsmassage,
b)
Isokinetik,
c)
Unterwassermassage.

19.2.3  

Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin bzw. den Patienten auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums zu bestätigen.

19.2.4  

Die in Nr. 19.2.2 Satz 2 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Nr. 15 des Leistungsverzeichnisses der Anlage 3 abgegolten.

19.3  

Nach der Leistungsbeschreibung der Nr. 16 der Anlage 3 gilt als Krankheitsfall der Zeitraum eines Kalenderhalbjahres.