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Text gilt ab: 01.04.2023

44.   Sonstige Aufwendungen

44.2  

1Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung stellt die Entnahme von vermittlungspflichtigen Organen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Vermittlung und Übertragung eine gemeinschaftliche Aufgabe der Transplantationszentren und der anderen Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit (§ 11 Abs. 1 Satz 1 TPG) dar. 2Mit der Organisation dieser Aufgabe wurde durch Vertrag die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als „Koordinierungsstelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG beauftragt. 3Vertragspartner ist unter anderem der Verband der privaten Krankenversicherung. 4Die Finanzierung der Organbeschaffung bei postmortaler Organspende durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation als Koordinierungsstelle erfolgt in Form einer Organisations- sowie einer Flugtransportkostenpauschale. 5Das für Finanzen zuständige Staatsministerium (§ 7 Abs. 3 Satz 2) gibt die jeweiligen Beträge bekannt.