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BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

3.   Berücksichtigungsfähige Angehörige

3.1.1  

Bei dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die selbst beihilfeberechtigt sind, sind Art. 96 Abs. 1 Satz 3 BayBG und § 5 Abs. 3 zu beachten.

3.1.2  

Die Vorschrift erfasst nicht nur beim Familienzuschlag berücksichtigte, sondern auch berücksichtigungsfähige Kinder.

3.1.3  

Zu Aufwendungen, die vor Begründung der eigenen Beihilfeberechtigung entstanden sind, jedoch erst danach geltend gemacht werden, sind Beihilfen demjenigen zu gewähren, bei dem die betreffende Person bei Entstehen der Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger war.

3.2.1  

1Solange der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gewährt wird, bleiben Kinder in der Beihilfe berücksichtigungsfähig; dies gilt unabhängig davon, ob nachträglich festgestellt wird, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und der auf die Kinder entfallende Teil des Familienzuschlags zurückgefordert wird. 2Sofern für diese Kinder ein eigenständiger Anspruch auf Beihilfe besteht, vergleiche Art. 96 Abs. 1 Satz 3 BayBG.

3.2.2  

1 Nr. 3.2.1 gilt entsprechend bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Art. 144 Abs. 1 Satz 1 BayBG noch Anspruch auf Beihilfe haben, bezüglich der kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 des Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) oder § 8 des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) für Kinder, die bis 31. Dezember 2006 geboren wurden (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-Länder oder § 8 Abs. 3 TVÜ-Ärzte). 2Für Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren wurden, gilt Satz 1 entsprechend, wenn bei einer Geburt vor dem 1. Januar 2007 ein Anspruch auf kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-Länder oder § 8 TVÜ-Ärzte bestanden hätte.

3.2.3  

Welchem Beihilfeberechtigten im Einzelfall die Beihilfe gewährt wird, ergibt sich aus § 5 Abs. 6.

3.3  

Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigungsfähige Tochter eines Beihilfeberechtigten ist auch hinsichtlich der Geburt ihres Kindes berücksichtigungsfähig.