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Text gilt ab: 01.04.2023

43.   Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Kontrazeption

43.1.1  

1Die in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Richtlinien über künstliche Befruchtung vom 14. August 1990 in der jeweils geltenden Fassung bestimmten medizinischen Einzelheiten zum Umfang der ärztlichen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung sind auch für den Bereich der Beihilfe heranzuziehen. 2Hierzu zählt im Bedarfsfall auch eine verlängerte Embryokultur (Blastozystenkultur).

43.1.2  

Vorausgehende Untersuchungen zur Diagnosefindung und Abklärung, ob und gegebenenfalls welche Methode der künstlichen Befruchtung zum Einsatz kommt, fallen nicht unter die hälftige Beihilfefähigkeit.

43.1.3  

1Die maßgebliche Altersgrenze für beide Partner muss in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus oder des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein. 2Liegt nur bei einem die geforderte Altersgrenze vor, ist die gesamte Maßnahme nicht beihilfefähig.

43.1.4  

1Nach Geburt eines Kindes besteht, sofern alle weiteren Voraussetzungen gegeben sind, erneut ein Anspruch auf Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. 2Dies gilt auch, wenn eine sogenannte „klinische Schwangerschaft“ (zum Beispiel Nachweis durch Ultraschall, Eileiterschwangerschaft) vorlag, die zu einer Fehlgeburt führte.

43.1.5  

1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für heterologe Insemination und heterologe Invitro-Fertilisation. 2Bezüglich der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nach einer vorangegangenen Sterilisation, vergleiche Nr. 43.3.

43.2  

1Sofern eine Indikation sowohl für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation als auch zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, dürfen die Maßnahmen nur alternativ durchgeführt werden. 2Bei der In-vitro-Fertilisation gelten die Maßnahmen als vollständig durchgeführt, wenn die Eizellkultur angesetzt worden ist. 3Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion gilt die Maßnahme dann als vollständig durchgeführt, wenn die Spermieninjektion in die Eizelle oder Eizellen erfolgt ist.

43.3  

Die Refertilisierung nach vorausgegangener früherer Sterilisierung, die nicht medizinisch notwendig war, kann nicht als Krankheit anerkannt werden, sodass die entsprechenden Aufwendungen nicht beihilfefähig sind.

43.4  

Aufwendungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sind Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit.