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BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

2.   Beihilfeberechtigte Personen

2.1.1  

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personen sind, soweit sie Ansprüche nach § 2 Abs. 2 haben, bereits von dem Tage an selbst beihilfeberechtigt, an dem die beihilfeberechtigte Person stirbt.

2.1.2  

Empfänger von Unterhaltsbeitrag auf Grund disziplinarrechtlicher Regelungen und von Gnadenunterhaltsbeiträgen sind nicht beihilfeberechtigt.

2.1.3  

1Wird während der Elternzeit die Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf ein elternzeitunschädliches Maß reduziert, besteht der Beihilfeanspruch aufgrund des Anspruchs auf Teildienstbezüge unverändert fort. 2Entfällt während der Elternzeit der Anspruch auf Bezüge, besteht nach Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayBG ein gesonderter Anspruch auf Beihilfe. 3§ 5 Abs. 3 Satz 1 ist zu beachten.

2.1.4  

1Bei einer familienpolitischen Beurlaubung ist im Fall eines in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehegatten oder Lebenspartners bezüglich des Art. 89 Abs. 4 Satz 2 BayBG davon auszugehen, dass ein Zugang der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten zur Familienversicherung (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) möglich ist. 2Besteht kein Anspruch auf Familienversicherung, hat die beurlaubte Beamtin oder der beurlaubte Beamte dies nachzuweisen.

2.2.1  

Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften kommen in Betracht Art. 38 Satz 2, Art. 83 bis 87 und Art. 44 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) sowie Art. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).

2.2.2  

1Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Sonderurlaub ohne Bezüge nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) von längstens einem Monat unberührt. 2Dauert der Sonderurlaub länger als einen Monat, entfällt der Beihilfeanspruch von Anbeginn der Beurlaubung.

2.2.3  

Bezüglich des Beihilfeanspruchs des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden Lebenspartners zählen Empfänger von Halbwaisengeld zum Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

2.2.4  

Steht dem überlebenden Ehegatten bzw. dem überlebenden Lebenspartner auf Grund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer noch ein Beihilfeanspruch zu (vergleiche Art. 144 Abs. 1 Satz 1 BayBG), so sind die Aufwendungen der Halbwaisen abweichend von § 5 Abs. 2 nur aus dem beamtenrechtlichen Beihilfeanspruch des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden Lebenspartners zu gewähren.

2.2.5  

1Wenn der überlebende Elternteil eines Kindes der verstorbenen Person nicht zum Bezug von Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder der Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner erhält, erhält das Kind Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen (vergleiche Art. 40 Abs. 2 BayBeamtVG). 2Das Kind hat in solchen Fällen einen eigenen Anspruch auf Beihilfe.

2.3.1  

1Beihilfeberechtigte erhalten als Mitglied bzw. ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages nach § 27 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes (AbgG) einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. 2Unter den in § 27 Abs. 2 AbgG genannten Voraussetzungen wird stattdessen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt. 3Eine Beihilfegewährung nach der Bayerischen Beihilfeverordnung ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 2).

2.3.2  

1Werden Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter zu Mitgliedern des Bayerischen Landtags gewählt, ruht das Beamten- bzw. Richterverhältnis ohne Fortzahlung der Dienstbezüge (Art. 30 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes – BayAbgG). 2Sie haben deshalb gemäß § 2 Abs. 2 keinen Anspruch auf Beihilfeleistungen aus dem ruhenden Dienstverhältnis, sondern Ansprüche nach Art. 20 BayAbgG. 3Ein Versorgungsempfänger bleibt als solcher beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3, da ein Anspruch nach Art. 20 BayAbgG nur besteht, soweit sich ein Beihilfeanspruch nicht aus anderen Vorschriften ergibt. 4Da es sich bei Art. 20 BayAbgG nicht um eine vorrangige Regelung handelt, ist auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 nicht einschlägig.