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Text gilt ab: 01.04.2023

33.   Verhinderungspflege

33.1  

1Beihilfen zu Aufwendungen für eine Verhinderungspflege können bis zum Erreichen des Höchstbetrages nach § 33 Abs.1 Satz 1 ohne eine Beiziehung der Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden. 2Die Gewährung von Beihilfeleistungen unter Nutzung der Übertragungsmöglichkeit des § 33 Abs. 1 Satz 2 sowie gegebenenfalls in Kombination mit Leistungen nach § 38, insbesondere für noch nicht genutzte Kontingente aus den Vorjahren, soll auf der Basis der jeweiligen Entscheidung der privaten oder sozialen Pflegeversicherung erfolgen.

33.2  

1Ob die Pflegeperson mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, richtet sich nach §§ 1589, 1590 BGB. 2Als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2 gelten zum Beispiel Fahrtkosten der Pflegeperson.