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Text gilt ab: 01.04.2023

20.   Komplextherapien

20.1  

1Zu den Komplextherapien gehören unter anderem Asthmaschulungen, COPD-Schulungen, ambulante Entwöhnungstherapien, ambulante Tinnitustherapien (Pauschalabrechnung), ambulante kardiologische Therapien, Diabetikerschulungen, Adipositasschulungen, Neurodermitisschulungen. 2Die integrierte Versorgung ermöglicht eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende oder eine interdisziplinär fachübergreifende Versorgung (zum Beispiel Krankenhäuser, ambulante ärztliche Versorgung, Heilbehandlungen nach der Anlage 3).

20.2  

Nicht zu den Komplextherapien zählen unter anderem die psychiatrische Krankenpflege.

20.3  

Die im Rahmen einer interdisziplinären Frühförderung durchgeführten Eingangs-, Quartalsuntersuchungen und Teamgespräche gelten als eigenständige Komplexleistung.