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Text gilt ab: 01.04.2023

18.   Arznei-, Verbandmittel und vergleichbare Medizinprodukte

18.1  

1Von § 18 erfasst werden nur Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchst. d und Nrn. 2, 3, 5, des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung. 2Aufwendungen für die in § 18 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannte Präparate und Produkte, die ohne ausdrücklichen Wiederholungsvermerk der Ärztin, Zahnärztin oder Heilpraktikerin bzw. des Arztes, Zahnarztes oder Heilpraktikers erneut beschafft worden sind, sind nicht beihilfefähig. 3Ist die Zahl der Wiederholungen nicht angegeben, sind nur die Aufwendungen für eine Wiederholung beihilfefähig.

18.2  

1Aufwendungen für Geriatrika und Stärkungsmittel sind nicht beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel zur Vorbeugung gegen Rachitis und Karies (zum Beispiel D-Fluoretten, Vigantoletten) bei Säuglingen und Kleinkindern.

18.3  

Aufwendungen für Notfallkontrazeptiva sind bei der in § 18 Satz 2 genannten Personengruppe bei entsprechender ärztlicher Verordnung beihilfefähig.

18.4  

1Zu den Mitteln, die nach § 18 Satz 4 Nr. 1 geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, gehören zum Beispiel Diätkost, ballaststoffreiche Kost, glutenfreie Nahrung, Säuglingsfrühnahrung, Mineral- und Heilwässer, medizinische Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel. 2In Ausnahmefällen sind Aufwendungen für zur enteralen Ernährung (Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung) beihilfefähig, wenn diese auf Grund einer ärztlichen Verordnung notwendig sind bei
a)
Ahornsirupkrankheit,
b)
AIDS-assoziierten Diarrhöen,
c)
angeborenen Defekten im Kohlenhydrat- oder Fettstoffwechsel,
d)
angeborenen Enzymdefekten, die mit speziellen Aminosäuremischungen behandelt werden,
e)
Colitis ulcerosa,
f)
Epilepsien, wenn trotz optimierter antikonvulsiver Therapie eine ausreichende Anfallskontrolle nicht gelingt,
g)
erheblichen Störungen der Nahrungsaufnahme, insbesondere bei neurologischen Schluckbeschwerden oder Tumoren der oberen Schluckstraße (zum Beispiel Mundboden- und Zungenkarzinom),
h)
Kurzdarmsyndrom,
i)
Morbus Crohn,
j)
Mukoviszidose,
k)
Multiplen Nahrungsmittelallergien,
l)
Niereninsuffizienz,
m)
Phenylketonurie,
n)
postoperativer Nachsorge,
o)
Tumortherapien (auch nach der Behandlung).

18.5  

1Aufwendungen für Elementardiäten für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) und Kleinkinder (Zeit zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr) mit Kuhmilcheiweißallergie sind abweichend von § 18 Satz 4 Nr. 1 beihilfefähig. 2Die Beihilfefähigkeit nach Satz 1 gilt ferner für einen Zeitraum von einem halben Jahr bei Säuglingen und Kleinkindern mit Neurodermitis, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden.