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BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

0.   Hinweis zur Nummerierung und Gliederungsaufbau

1Die nachfolgende Systematik der Nummerierung soll die Suche nach der passenden Bestimmung oder Erläuterung zu einem bestimmten Paragraphen der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) erleichtern. 2Aus diesem Grund wurde auf eine fortlaufende Nummerierung verzichtet. 3Die Nummerierung entspricht der Paragraphenfolge der Bayerischen Beihilfeverordnung. 4Die erste Ziffer der Nummerierung bezieht sich auf den Paragraphen, die zweite Ziffer in der Regel auf den Absatz (zum Beispiel enthält die Nr. 1.1 Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 BayBhV). 5Soweit allgemeine Hinweise zum jeweiligen Paragraphen erforderlich sind, werden diese mit der Ziffer „0“ an der zweiten Stelle der Nummerierung gesetzt und den Bestimmungen sowie Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (zum Beispiel Nr. 1.0.1 mit allgemeinen Hinweisen zu § 1 BayBhV). 6Ab der dritten Ziffer folgen fortlaufende Nummern. 7Bei Bestimmungen und Erläuterungen zu Paragraphen, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die fortlaufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. 8Paragraphen ohne Zitiernamen oder Abkürzung sind solche der Bayerischen Beihilfeverordnung.