Inhalt

BayBhVBek
Text gilt ab: 01.04.2023

1.   Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur

1.0.1  

Diese Bekanntmachung gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, Richterinnen und Richter im Ruhestand, deren Hinterbliebene sowie Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger des Freistaates Bayern.

1.0.2  

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gilt diese Bekanntmachung entsprechend, sofern das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2001 begründet wurde (Art. 144 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG).

1.0.3  

Den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren.

1.1  

1Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. 2Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird. 3Die Fürsorgepflicht verlangt jedoch keine lückenlose anteilige Erstattung jeglicher Aufwendungen (vergleiche Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2008, BVerwG 2 C 24.07 und Urteil vom 20. Mai 2008, BVerwG 2 C 49.07).

1.2.1  

1Der Anspruch auf Beihilfe ist vererblich. 2Die Erbeneigenschaft ist bei der Antragstellung in geeigneter Weise, zum Beispiel durch die Vorlage eines Erbscheines (§§ 2365 bis 2367 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB), nachzuweisen. 3Auf die Vorlage eines Erbscheines kann verzichtet werden, wenn
a)
der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder
b)
Kinder der verstorbenen Person
Beihilfeanträge stellen und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto der verstorbenen beihilfeberechtigten Person erfolgt. 4Satz 3 gilt nicht, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist. 5Satz 3 gilt entsprechend bei einer Antragstellung durch Eltern oder Geschwister der verstorbenen beihilfeberechtigten Person, wenn eine Antragsstellung durch eine der in Satz 3 Buchst. a und b genannten Personen nicht möglich ist.

1.2.2  

1Hat das Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) angeordnet, kann die Beihilfe auch auf das Konto der nachlasspflegenden Person gezahlt werden. 2Zu dessen Rechten gehört sowohl das Stellen von Beihilfeanträgen als auch das Entgegennehmen von Beihilfezahlungen.

1.2.3  

Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen der beihilfeberechtigten Person und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den am Tage vor dem Tod jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen des Art. 96 Abs. 3 BayBG.

1.2.4  

Bis zum Zeitpunkt des Todes einer beihilfeberechtigten Person sowie in Unkenntnis ihres Todes noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen.

1.2.5  

Hat die beihilfeberechtigte Person noch zu Lebzeiten einen Antrag auf Direktabrechnung mit Leistungserbringer im Sinne des § 48 Abs. 4 Satz 2 gestellt, ist auch in Fall des Todes der beihilfeberechtigten Person die zustehende Beihilfe an den im Antrag auf Direktabrechnung bezeichneten Leistungserbringer, zum Beispiel ein Krankenhaus, zu überweisen.

1.2.6  

Mit den übersandten Belegen ist nach § 48 Abs. 3 zu verfahren.