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Text gilt ab: 01.04.2023

19a.   Neuropsychologische Therapie

19a.1  

Die ambulante neuropsychologische Therapie umfasst Diagnostik und Therapie geistiger (kognitiver) und seelischer (emotional-affektiver) Störungen, Schädigungen und Behinderungen nach erworbener Hirnschädigung oder Hirnerkrankung unter Berücksichtigung der individuellen physischen und psychischen Ressourcen, der biographischen Bezüge, der interpersonalen Beziehungen, der sozialen und beruflichen Anforderungen sowie der inneren Kontextfaktoren (zum Beispiel Antrieb, Motivation, Anpassungsfähigkeit des oder der Hirngeschädigten oder Hirnerkrankten).

19a.3  

1Da in der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte für die Abrechnung der ambulanten neuropsychologischen Therapie keine eigenständige Gebührenziffer enthalten ist, ist eine Abrechnung nur unter der Bildung analoger Gebühren möglich (§ 6 Abs. 2 GOÄ). 2Hierfür kommen insbesondere die Nrn. 849, 860, 870, 871 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte in Betracht. 3Aufwendungen für eine Behandlungseinheit als Einzelbehandlung sind bis zur Höhe des Betrages entsprechend der Nr. 870 der Anlage Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig.