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Text gilt ab: 01.04.2023

24a.   Soziotherapie

24a.1.1  

1Der soziotherapeutische Leistungserbringer koordiniert die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlungen und verordneter Leistungen für die zu behandelnde Person gemäß einem zu erstellenden soziotherapeutischen Betreuungsplan. 2Dies umfasst sowohl aktive Hilfe und Begleitung als auch Anleitung zur Selbsthilfe. 3Dabei soll der soziotherapeutische Leistungserbringer die zu behandelnden Person zur Selbständigkeit anleiten und sie so von der soziotherapeutischen Betreuung unabhängig machen.

24a.1.2  

Aus der Verordnung muss die jeweilige Diagnose nach § 24a Abs. 1 Satz 3 erkennbar sein.

24a.2.1  

Als Krankheitsfall gilt eine Phase der Behandlungsbedürftigkeit bei einer der in § 24a Abs. 1 Satz 3 genannten Indikationen von bis zu drei Jahren.

24a.2.2  

1Soziotherapie kann in Absprache von Arzt und Leistungserbringer in besonderen Fällen auch in gruppentherapeutischen Maßnahmen erbracht werden. 2Dabei kann die Gruppengröße je nach Zielsetzung einer Sitzung bis zu zwölf Teilnehmer umfassen. 3Bei gruppentherapeutischen Maßnahmen umfasst die Soziotherapieeinheit 90 Minuten.

24a.3  

Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zu den von der AOK Bayern mit den Leistungserbringern vereinbarten Vergütungen.