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Text gilt ab: 01.04.2023

14.   Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen

Aufwendungen für Material- und Labor- sowie Praxiskosten sind durch eine § 10 Abs. 2 Nr. 5 und 6 GOZ entsprechende Rechnung der Zahnärztin, des Zahnarztes oder des Dentallabors nachzuweisen.